Wegzugsteuer auf Privatvermögen: Diese Fälle gibt es

Kurz gefasst

Die Wegzugsteuer auf Privatvermögen erfasst beim Wegzug ins Ausland nicht nur GmbH-Anteile. Sie erfasst auch Genossenschaftsanteile. Auch Personenunternehmen fallen unter die Schenkungssteuer. Schenkungen und Erbschaften ins Ausland gehören dazu. Seit 2025 gelten zudem bestimmte Investmentfondsanteile. Zusätzlich bleiben inländische Immobilien, Einzelunternehmen und Personengesellschaften beschränkt steuerpflichtig. Außerdem löst § 2 AStG unter engen Voraussetzungen eine erweitert beschränkte Steuerpflicht aus, die Wegzugsteuer auf Privatvermögen betrifft. Sie gilt für zehn weitere Jahre.

Auf einen Blick:

  • Wegzugsteuer nach § 6 AStG: Kapitalgesellschafts- und Genossenschaftsanteile
  • Schenkungssteuer: Personenunternehmen und Einzelunternehmen
  • Wegzugsteuer bei Schenkung und Erbschaft ins Ausland
  • Wegzugsteuer auf Investmentfonds seit 01.01.2025
  • Beschränkte und erweitert beschränkte Steuerpflicht als Auffangtatbestände

Einleitung

Eine verlockende Vorstellung ist es, einfach die Koffer zu packen und auszuwandern. Allerdings betrifft der Wegzug aus Deutschland Unternehmerinnen und Unternehmer mit steuerlichen Konsequenzen. Sobald der Wohnsitz aufgegeben wird und damit die unbeschränkte Steuerpflicht endet, entstehen steuerliche Folgen. Dabei spielt die Wegzugsteuer auf Privatvermögen eine zentrale Rolle. Deutschland greift auf die bis dahin entstandenen Wertsteigerungen zu, bevor das Besteuerungsrecht in den neuen Wohnsitzstaat übergeht.

Am bekanntesten ist die Besteuerung der stillen Reserven in Unternehmensbeteiligungen – die klassische Wegzugsteuer. Sie ist damit der bekannteste Aspekt, aber dennoch nur ein Teil eines deutlich umfangreicheren Systems.

Zudem haben wir in unserem Grundlagenartikel zur Wegzugsbesteuerung bereits die Mechanik und die grundsätzlichen Pflichten beim Wegzug erläutert. Dieser Beitrag ergänzt das Thema und erläutert systematisch, welche Fälle der Wegzugsteuer auf Privatvermögen es tatsächlich gibt. Er zeigt auch, welche Vermögenswerte selbst ohne Wegzugsteuer in Deutschland steuerpflichtig bleiben.

Zusammenfassend geht dieser Beitrag einen Schritt weiter und stellt systematisch dar, welche Fälle der Wegzugsteuer auf Privatvermögen es tatsächlich gibt. Außerdem wird aufgezeigt, welche Vermögenswerte auch ohne Wegzugsteuer in Deutschland steuerpflichtig bleiben. Der Fokus liegt auf klarer Darstellung statt Spekulation.

Inhaltsverzeichnis

  1. Welches Privatvermögen löst die Wegzugsteuer aus?
  2. Fall 1: Kapitalgesellschafts- und Genossenschaftsanteile
  3. Fall 2: Personenunternehmen und die Schenkungssteuer
  4. Fall 3: Schenkungen und Erbschaften ins Ausland
  5. Fall 4: Investmentfonds seit 2025
  6. Welches Vermögen bleibt auch ohne Wegzugsteuer beschränkt steuerpflichtig?
  7. Was bedeutet die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG?
  8. Alle Fallgruppen im Überblick
  9. Rechenbeispiel: Wegzugsteuer bei GmbH-Anteilen
  10. Häufige Fragen
  11. Fazit

Welches Privatvermögen löst die Wegzugsteuer aus?

Bevor wir auf die Mechanik der Wegzugsteuer eingehen, lohnt sich ein Überblick über alle Sachverhalte, die eine Wegzugsbesteuerung auslösen können. Die Bandbreite ist größer, als viele Auswanderungswillige zunächst annehmen.

Fall 1: Kapitalgesellschafts- und Genossenschaftsanteile (§ 6 AStG)

Die eigentliche Wegzugsteuer ist in § 6 AStG geregelt und betrifft Anteile an Körperschaften im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG – also insbesondere GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und SE. Auch Anteile an Genossenschaften fallen darunter. Erfasst wird, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug zu mindestens 1 % am Kapital beteiligt war und zusätzlich mindestens sieben der letzten zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Liegen beide Voraussetzungen vor, unterstellt das Finanzamt beim Wegzug eine fiktive Veräußerung der Anteile und besteuert die bis dahin aufgelaufenen stillen Reserven.

Für Personengesellschaften gilt keine identische, aber eine vergleichbare Regelung: Hier greift die sogenannte Schenkungssteuer. In bestimmten Fällen kann die Übertragung der Anteile auf eine Familienstiftung vor dem Wegzug ein sinnvoller Baustein der Nachfolge- und Vermögensstruktur sein. Wichtig dabei: Wird eine ausländische Familienstiftung zwischengeschaltet, greift regelmäßig die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG, sofern die Escape-Klausel des § 15 Abs. 6 AStG nicht erfüllt ist – eine solche Gestaltung muss daher immer im Einzelfall geprüft werden.

Fall 2: Personenunternehmen und die Schenkungssteuer

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kennt das Gesetz keine Wegzugsteuer im engeren Sinn, sondern die Hinzurechnungsbesteuerung. Verlagert eine unternehmerisch tätige Person ihren Betrieb oder Teile des Betriebsvermögens tatsächlich ins Ausland oder verlegt sie den Ort der Geschäftsleitung dorthin, geht Deutschland das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven im Betriebsvermögen verloren. Um das zu verhindern, unterstellt das Steuerrecht auch hier eine fiktive Entnahme beziehungsweise Veräußerung zum gemeinen Wert.

Die Umwandlung einer Körperschaft in ein Personenunternehmen vor dem Wegzug wird in der Praxis mitunter als Gestaltungsoption diskutiert, um aus dem Anwendungsbereich des § 6 AStG herauszukommen. Ein solcher Schritt verschiebt das Problem jedoch lediglich auf die Etikettierungsvorschriften und ist ohne fundierte Einzelfallprüfung keine verlässliche Lösung.

Fall 3: Schenkungen und Erbschaften ins Ausland

Wegzugsteuer entsteht nicht nur beim eigenen Umzug. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch Schenkung oder im Erbfall auf eine Person übertragen, die im Ausland lebt, verliert Deutschland ebenfalls das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG erfasst deshalb auch diesen Fall: Die Wegzugsteuer entsteht beim Übertragenden, unabhängig davon, ob dieser selbst ins Ausland zieht. Wer Kinder oder Erben im Ausland hat, sollte diesen Punkt frühzeitig in die Nachfolgeplanung einbeziehen – Details dazu haben wir in unserem Ratgeber zur Erbschaft- und Schenkungssteuer bei Auswanderung zusammengefasst.

Fall 4: Investmentfonds seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 erfasst das Investmentsteuergesetz auch Anteile an Investmentfonds. Außerdem wird der Wertzuwachs besteuert, wenn die Anschaffungskosten für Anteile an einem einzelnen Fonds mindestens EUR 500.000 betragen. Dabei gilt zusätzlich, dass innerhalb der letzten fünf Jahre eine Beteiligung von mindestens 1 % am Fondsvermögen bestand. Dabei sind insbesondere passive Fonds wie ETFs betroffen.

Hinweis: Wegzugsteuer auf Privatvermögen gehört nicht zu dieser Regelung.

Bei Spezial-Investmentfonds greift die Regelung sogar unabhängig von der Beteiligungshöhe.

Welches Vermögen bleibt auch ohne Wegzugsteuer beschränkt steuerpflichtig?

Neben den eigentlichen Wegzugsteuer-Fällen gibt es Vermögenswerte, die auch nach dem Wegzug in Deutschland steuerpflichtig bleiben – nicht über eine Wegzugsteuer, sondern über die fortbestehende beschränkte Steuerpflicht.

Immobilien im Inland

Inländische Immobilien unterliegen unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers stets der deutschen Steuerpflicht. Zieht der Eigentümer ins Ausland, entfällt zwar die unbeschränkte Steuerpflicht, weil weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bestehen. Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien bleiben aber weiterhin in Deutschland steuerpflichtig – nur eben beschränkt statt unbeschränkt.

Einzelunternehmen mit Geschäftsleitung im Inland

Einzelunternehmer, die im Ausland leben, aber ihren Betrieb weiterhin von Deutschland aus führen, sind mit den daraus erzielten Gewinnen ebenfalls beschränkt steuerpflichtig. Entscheidend ist allein der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Das betrifft vor allem Fälle, in denen jemand in Grenznähe im Ausland wohnt und für die Geschäftsführung regelmäßig nach Deutschland reist. Verlagert sich die Geschäftsleitung dagegen tatsächlich ins Ausland, verliert Deutschland das Besteuerungsrecht – dann greifen wiederum die Entstrickungsregeln aus Fall 2.

Personengesellschaften

Bei Gesellschaftern von Personengesellschaften gilt derselbe Grundsatz: Wird der Betrieb im Inland fortgeführt, bleiben die im Ausland ansässigen Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.

Was bedeutet die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG?

Der komplexeste Fall betrifft Einkünfte, die weder eindeutig dem Inland noch dem Ausland zugeordnet werden können. § 2 AStG folgt dabei drei Grundprinzipien: Nach dem Gelegenheitsprinzip werden inländische Immobilien im Eigentum von im Ausland steuerpflichtigen Personen besteuert. Nach einem zweiten Prinzip bleiben ausländische Einkünfte im Ausland steuerpflichtiger Personen von der deutschen Besteuerung ausgenommen. Für die dritte Kategorie – Einkünfte ohne klare Quellenzuordnung, etwa Zinsen aus Bankguthaben, Kryptowährungen sowie Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktien – schafft § 2 AStG die erweitert beschränkte Steuerpflicht.

Sie greift nur unter mehreren kumulativen Voraussetzungen:

  • Die Person besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie war in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre lang in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
  • Sie zieht in ein Niedrigsteuerland oder ist in keinem Staat mehr steuerlich ansässig.
  • Sie hat weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland – etwa Inlandseinkünfte von mehr als EUR 62.000 oder mehr als 30 % der Gesamteinkünfte, beziehungsweise Inlandsvermögen von mehr als EUR 154.000 oder mehr als 30 % des Gesamtvermögens.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bleiben die betroffenen Einkünfte für das Wegzugsjahr und die zehn darauffolgenden Jahre in Deutschland steuerpflichtig, sofern sie zusammen mehr als EUR 16.500 pro Jahr betragen.

Ob ein Zielland als Niedrigsteuerland gilt, prüft die Finanzverwaltung anhand eines Belastungsvergleichs: Nach dem im BMF-Schreiben zur Anwendung des Außensteuergesetzes dargestellten abstrakten Vergleichsverfahren wird ein Referenzeinkommen von EUR 77.000 zugrunde gelegt. Liegt die dortige Einkommensteuerbelastung für dieses Referenzeinkommen um mehr als ein Drittel unter der entsprechenden deutschen Belastung, gilt der Staat als Niedrigsteuerland – der Steuerpflichtige kann dies aber durch einen konkreten, staatenspezifischen Belastungsvergleich widerlegen.

Alle Fallgruppen im Überblick

FallgruppeRechtsgrundlageWer ist betroffen?Steuerliche Folge
GmbH-, AG-, SE- und Genossenschaftsanteile§ 6 AStG i. V. m. § 17 EStGBeteiligung ab 1 % in den letzten 5 Jahren, mind. 7 von 12 Jahren unbeschränkt steuerpflichtigBesteuerung der stillen Reserven (fiktive Veräußerung)
Einzelunternehmen & PersonengesellschaftenEntstrickungsregelungen (u. a. § 4 Abs. 1 EStG)Verlagerung von Geschäftsleitung oder Betriebsvermögen ins AuslandEntstrickungssteuer auf stille Reserven im Betriebsvermögen
Schenkung/Erbschaft von Kapitalgesellschaftsanteilen§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStGÜbertragung an im Ausland ansässige ErwerberWegzugsteuer beim Übertragenden
Investmentfondsanteile§ 19 Abs. 3, § 49 Abs. 5 InvStG (seit 01.01.2025)Anschaffungskosten ab EUR 500.000 oder ≥ 1 % Beteiligung in 5 JahrenBesteuerung des Wertzuwachses
Inländische ImmobilienBeschränkte Steuerpflicht, § 49 EStGEigentümer mit Wohnsitz im AuslandWeiterhin Besteuerung von Mieten und Veräußerungsgewinnen
Einzelunternehmen mit Geschäftsleitung im InlandBeschränkte Steuerpflicht, § 49 EStGUnternehmer lebt im Ausland, Geschäftsleitung bleibt in DeutschlandBeschränkte Steuerpflicht auf Unternehmensgewinne
Personengesellschaften mit InlandsbetriebBeschränkte Steuerpflicht, § 49 EStGGesellschafter lebt im AuslandBeschränkte Steuerpflicht auf den Gewinnanteil
Zinsen, Krypto, Aktiendividenden ohne klare Quelle§ 2 AStGDeutsche Staatsangehörige, 5 von 10 Jahren unbeschränkt steuerpflichtig, Niedrigsteuerland, wesentliche InlandsinteressenErweitert beschränkte Steuerpflicht für 10 Jahre

Rechenbeispiel: Wegzugsteuer bei GmbH-Anteilen

Eine Unternehmerin hält seit acht Jahren 20 % der Anteile an einer GmbH mit einem Verkehrswert von EUR 2.000.000. Ihre historischen Anschaffungskosten betrugen EUR 200.000. Beim Wegzug in die VAE unterstellt das Finanzamt eine fiktive Veräußerung der Anteile zum Verkehrswert. Die stillen Reserven in Höhe von EUR 1.800.000 werden nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % erfasst, sodass rund EUR 1.080.000 der individuellen Einkommensteuer unterliegen.

Seit der ATAD-Reform 2022 gilt unabhängig vom Zielland – also auch beim Wegzug in einen Drittstaat wie die VAE – ein einheitliches Verfahren: Die Steuer wird sofort festgesetzt, kann aber auf Antrag zinslos in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden. Das Finanzamt verlangt dafür regelmäßig eine Sicherheitsleistung, etwa durch Bankbürgschaft oder Verpfändung der Anteile. Wer die Anteile innerhalb der Ratenzahlungsphase veräußert oder Ausschüttungen in bestimmtem Umfang erhält, riskiert den Widerruf der Stundung.

Häufige Fragen zur Wegzugsteuer auf Privatvermögen

Löst jeder Wegzug ins Ausland automatisch Wegzugsteuer aus? Nein. Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG greift nur, wenn eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG besteht und die betroffene Person zuvor mindestens sieben von zwölf Jahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Ohne Unternehmensbeteiligung, Investmentfondsanteile oberhalb der Schwellenwerte oder betroffene Betriebsvermögen entsteht keine Wegzugsteuer im engeren Sinn.

Was passiert, wenn ich mein Unternehmen in Deutschland behalte und nur privat auswandere? Bleiben Betrieb oder Geschäftsleitung in Deutschland, entsteht in der Regel keine Schenkungssteuer, wohl aber eine beschränkte Steuerpflicht auf die deutschen Unternehmensgewinne. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen kann dennoch die Wegzugsteuer nach § 6 AStG greifen, da diese unabhängig vom Standort des Unternehmens an die Person des Gesellschafters anknüpft.

Gilt die Wegzugsteuer auch für ETF-Sparpläne? Seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich ja, allerdings erst ab Anschaffungskosten von EUR 500.000 für Anteile an einem einzelnen Fonds oder einer Beteiligung von mindestens 1 % am Fondsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre. Kleinere Sparplan-Depots unterhalb dieser Schwellen sind nicht betroffen.

Wie lange bleibt man nach dem Wegzug in Deutschland beschränkt steuerpflichtig? Die beschränkte Steuerpflicht auf inländische Einkünfte wie Immobilien oder Betriebsstätten besteht zeitlich unbegrenzt, solange die entsprechende Einkunftsquelle in Deutschland fortbesteht. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG ist dagegen auf das Wegzugsjahr sowie die folgenden zehn Jahre befristet.

Kann ich die Wegzugsteuer durch eine Umwandlung vor dem Wegzug vermeiden? Eine Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen vor dem Wegzug wird in der Praxis diskutiert, verlagert das Problem aber lediglich auf die Entstrickungsregelungen. Ob eine solche Gestaltung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der konkreten Unternehmens- und Vermögensstruktur ab und sollte nicht ohne steuerliche Beratung umgesetzt werden.

Fazit

Die Wegzugsteuer auf Privatvermögen ist kein einzelner Tatbestand, sondern ein ganzes System sich ergänzender Regelungen: die klassische Wegzugsteuer auf Unternehmensbeteiligungen, die Schenkungssteuer bei Personenunternehmen, die Erfassung von Schenkungen und Erbschaften ins Ausland, die neue Wegzugsteuer auf Investmentfonds sowie die fortbestehende beschränkte und erweitert beschränkte Steuerpflicht. Wer plant, Deutschland zu verlassen, kann dadurch gleich von mehreren dieser Regelungen gleichzeitig betroffen sein.

Für jeden dieser Fälle gibt es grundsätzlich Gestaltungsmöglichkeiten – vorausgesetzt, man kennt die jeweiligen Rahmenbedingungen und beginnt frühzeitig mit der Planung. Das gilt besonders für die erweitert beschränkte Steuerpflicht, deren Voraussetzungen sich nur mit ausreichend zeitlichem Vorlauf gestalten lassen. Wer maximale Flexibilität beim Zeitpunkt des Wegzugs behalten möchte, sollte die eigene Situation daher rechtzeitig vor der geplanten Auswanderung prüfen lassen – etwa im Rahmen einer strukturierten Steuergestaltung mit Blick auf die konkreten Ziele der Unternehmensnachfolge und des Vermögensschutzes.

Wer konkret den Wegzug in die VAE plant, findet ergänzend praktische Hinweise zu Steuern, Visa und dem Weg zur echten Steueransässigkeit in unserem Leitfaden zum Leben als Deutscher in Dubai. Die operative Seite – Firmengründung, Lizenzierung und Visa-Prozess vor Ort – begleitet unser Partnerunternehmen AK VenturePath, während spezifische Fragen zum VAE-Steuerrecht auf dubaisteuerberater.com vertieft werden.

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Paul Simon Kasper
Paul Simon Kasper, Steuerberater der PSK Steuerberatung in Dubai, Porträtfoto

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