Abfindungsrechner mit Fünftelregelung & IAB-Gestaltung

Ermitteln Sie die steuerliche Belastung einer Abfindung nach § 34 EStG – und wie sich die Steuerlast mit einem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG beim Sprung in die Selbständigkeit zusätzlich senken lässt.

Rechtsstand: Einkommensteuertarif 2026
Ersparnis ggü. Besteuerung ohne Fünftelregelung
136.379 €

Mit Fünftelregelung und voll ausgeschöpfter IAB-Gestaltung sinkt die Steuerlast auf die Abfindung von 43,6 % auf 16,4 %.

16,4 %
effektive Belastung der Abfindung

Szenarien im Vergleich

Effektive Belastung der Abfindung

Anteil der Abfindung, der als Einkommensteuer anfällt
SzenarioEinkommensteuerSoliGesamtbelastungNetto-Abfindung

Eine Abfindung ist als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voll einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG mildert die Steuerprogression: Das Finanzamt berechnet die Steuer auf das reguläre Einkommen, dann die Steuer auf das reguläre Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung. Die Differenz wird verfünffacht und zur Steuer auf das reguläre Einkommen addiert.

Voraussetzung ist eine „Zusammenballung von Einkünften" in einem Kalenderjahr – wird die Abfindung auf zwei Jahre verteilt, entfällt die Fünftelregelung in aller Regel vollständig. Bei sehr hohen Abfindungen liegt die Zwischensumme oft bereits vollständig im oberen, kaum noch progressiven Bereich von 42 bzw. 45 Prozent – dort kann die Progressionsmilderung rechnerisch nur noch wenig bewirken.

Wer die Abfindung nutzt, um sich selbständig zu machen, kann bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten – höchstens 200.000 € je Betrieb – bereits im Jahr der Bildung gewinnmindernd abziehen, sofern eine hinreichend konkretisierte Investitionsabsicht besteht. Das senkt das reguläre zu versteuernde Einkommen des Abfindungsjahres über den Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG – und damit die Berechnungsgrundlage der Fünftelregelung.

Wird das reguläre Einkommen dadurch sogar negativ, greift eine Sonderregel nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG: Das negative Einkommen wird mit der vollen Abfindung verrechnet, die Summe durch fünf geteilt und die Steuer darauf verfünffacht. Genau dieser Mechanismus senkt die effektive Belastung in der obigen Berechnung so deutlich.

Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr tatsächlich erfolgen. Bleibt sie aus, wird der Abzug rückwirkend rückgängig gemacht – mit Nachzahlungszinsen nach § 233a AO von derzeit 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr). Zusätzlich gilt eine Gewinngrenze von 200.000 € je Betrieb; die Finanzverwaltung prüft dabei auch außerbilanzielle Korrekturen. Eine reine Steuersparkonstruktion ohne belastbare unternehmerische Substanz hält einer Betriebsprüfung erfahrungsgemäß nicht stand.

Dieser Rechner bietet eine allgemeine, vereinfachte Orientierung (Grundtarif/Splittingtarif 2026, ohne Kinderfreibeträge, ohne Progressionsvorbehalt) und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die tatsächliche Steuerlast hängt stets von den persönlichen Verhältnissen ab.

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