Kein DBA mit Dubai: Was für deutsche Einkünfte jetzt gilt

Wer über eine Struktur in den Emiraten nachdenkt, stößt früher oder später auf dieselbe Frage. Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen Dubai? Die Antwort fällt je nach Herkunftsstaat unterschiedlich aus – und für deutsche Mandanten anders, als viele erwarten. Seit dem 1. Januar 2022 besteht zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten kein Abkommen mehr. Österreich und die Schweiz stehen anders da. Dieser Beitrag ordnet den Rechtsstand ein und zeigt, welche Regeln stattdessen greifen.

Kurz gefasst

Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai existiert für Deutschland derzeit nicht: Das DBA vom 1. Juli 2010 ist zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten und wurde nicht verlängert. Österreich, die Schweiz und Liechtenstein haben dagegen weiterhin ein Abkommen mit den VAE. Für deutsche Einkünfte gilt seither ausschließlich nationales Recht.

  • Deutschland: kein DBA seit 01.01.2022
  • Österreich: DBA in Kraft, seit 2023 mit Anrechnungsmethode
  • Schweiz und Liechtenstein: DBA in Kraft
  • Die VAE selbst haben rund 137 Abkommen geschlossen
  • Informationsaustausch mit Deutschland läuft trotzdem weiter

Inhaltsverzeichnis

  1. Warum hat Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai?
  2. Wer hat ein DBA mit den VAE – der Überblick
  3. Was gilt für deutsche Einkünfte ohne Abkommen?
  4. Wird die doppelte Besteuerung trotzdem vermieden?
  5. Welche Rolle spielt das fehlende DBA beim Wegzug?
  6. Praxisfehler, die wir regelmäßig sehen
  7. Häufige Fragen

Warum hat Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai?

Weil das Abkommen befristet war und Deutschland die Verlängerung abgelehnt hat. Das ist der ganze Vorgang – eine Kündigung im klassischen Sinn gab es nicht.

Das Abkommen vom 1. Juli 2010 trat am 14. Juli 2011 in Kraft und war nach seinem Artikel 30 auf zehn Jahre angelegt. Eine Verlängerung um weitere zehn Jahre hätte vorausgesetzt, dass sich beide Staaten bis zum 30. Juni 2021 auf diplomatischem Weg entsprechend unterrichten. Am 14. Juni 2021 hat die Bundesrepublik den Emiraten mitgeteilt, dass sie eine Verlängerung nicht beabsichtigt. Damit ist das Abkommen zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten, wie das Bundesfinanzministerium auf seiner Länderseite zu den VAE dokumentiert (Stand: 08/2026).

Der Hintergrund ist fiskalpolitisch: Das Abkommen brachte Deutschland als klassischem Wohnsitzstaat wenig, weil die Emirate zum damaligen Zeitpunkt praktisch keine Ertragsteuern erhoben. Es gab also kaum Doppelbesteuerung zu vermeiden, wohl aber Besteuerungsrechte abzugeben.

Eine Neuverhandlung ist bislang nicht öffentlich dokumentiert. Wer den Stand prüfen möchte, findet die jeweils aktuelle Übersicht im BMF-Schreiben Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Abkommensverhandlungen“ vom 7. Januar 2026. Das Dokument wird jährlich fortgeschrieben und ist der verlässlichste Indikator dafür, ob sich etwas bewegt.

Bildvorschlag: dba-deutschland-vae-zeitstrahl.webp — Alt-Text: „Zeitstrahl zum Doppelbesteuerungsabkommen Dubai: Inkrafttreten 2011, Nichtverlängerung 2021, Rechtslage ohne DBA ab 2022″

Wer hat ein DBA mit den VAE – der Überblick

Die Emirate sind alles andere als abkommensarm. Nach Angaben des UAE Ministerium von Finanzministerium haben die VAE 137 Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, zusammen mit den Investitionsschutzabkommen sind es 193 Vereinbarungen (Stand: 08/2026). Deutschland gehört seit 2022 nicht mehr dazu.

Für den deutschsprachigen Raum ergibt sich damit ein ungewöhnlich uneinheitliches Bild:

StaatDBA mit den VAE?Wesentliche Einordnung
DeutschlandNeinAbkommen von 2010 seit 31.12.2021 außer Kraft; Besteuerung richtet sich seit 01.01.2022 allein nach deutschem Recht
ÖsterreichJaAbkommen von 2004; seit 1.1.2023 gilt ein Revisionsprotokoll, das für in Österreich Ansässige von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode wechselt
SchweizJaAbkommen seit 2012 in Kraft
LiechtensteinJaAbkommen seit 2016 in Kraft
USANeinKein umfassendes Einkommensteuerabkommen mit den VAE
Über 130 weitere StaatenJaVollständige Liste im International Treaties Dashboard des UAE Ministry of Finance

Die österreichische Konstellation zeigt gut, dass ein bestehendes Abkommen nicht automatisch günstig ist. Seit dem Methodenwechsel werden Einkünfte, für die das Besteuerungsrecht bei den VAE liegt, in Österreich regulär erfasst; angerechnet wird nur die tatsächlich in den Emiraten gezahlte Steuer. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 9 Prozent bleibt rechnerisch wenig übrig, was anzurechnen wäre. Ein DBA ist also kein Gütesiegel – es ist ein Verteilungsmechanismus, dessen Wirkung von der Methode abhängt.

Für die Beurteilung, welches Ergebnis in Ihrem Fall herauskommt, lohnt der Blick auf den Systemvergleich der Steuersysteme Deutschlands und Dubais, der die Belastungswirkungen beider Seiten gegenüberstellt.

Was gilt für deutsche Einkünfte ohne Abkommen?

Ohne Doppelbesteuerungsabkommen Dubai gibt es keine Verteilungsnormen, keine reduzierten Quellensteuersätze und keine 183-Tage-Regel.

Darüber hinaus besteuert Deutschland schlicht nach nationalem Recht.

Konkret heißt das: Wer in Dubai ansässig ist, aber weiterhin Einkünfte aus deutschen Quellen bezieht, unterliegt der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG. Die folgende Übersicht zeigt die praxisrelevanten Fälle (Stand: 08/2026):

Einkunftsart aus DeutschlandGrundlageFolge ohne DBA
Dividenden einer deutschen GmbH oder AG§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag = 26,375 %; keine abkommensrechtliche Absenkung. Ausländische Körperschaften können über § 44a Abs. 9 EStG eine Teilerstattung auf rund 15,825 % beantragen
Mieteinkünfte aus deutscher Immobilie§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStGVeranlagung zum Tarif; deutsches Belegenheitsrecht bleibt unberührt
Veräußerung deutscher Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist§ 49 Abs. 1 Nr. 8 EStGsteuerpflichtig in Deutschland
Gewinne einer deutschen Betriebsstätte§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStGsteuerpflichtig in Deutschland
Gesetzliche Rente§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStGbeschränkt steuerpflichtig; zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg
Arbeitslohn für Tätigkeitstage in Deutschland§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStGsteuerpflichtig ab dem ersten Tag – die 183-Tage-Regel greift mangels Abkommen nicht

Der letzte Punkt wird in der Praxis am häufigsten unterschätzt. Die 183-Tage-Regel ist keine allgemeine Rechtsnorm, sondern eine abkommensrechtliche Klausel. Fehlt das Abkommen, fehlt auch der Schutz. Ein in Dubai ansässiger Geschäftsführer, der monatlich einige Tage in der deutschen Gesellschaft arbeitet, löst dadurch anteilig deutsche Lohnsteuer aus.

Hinzu kommt: Vergünstigungen des Einkommensteuerrechts wie der Grundfreibetrag stehen beschränkt Steuerpflichtigen nur eingeschränkt zu (§ 50 EStG). Wer die Wirkung auf sein persönliches Szenario überschlagen möchte, kann dazu unseren Tax Kalkulator als ersten Anhaltspunkt nutzen.

Wird die doppelte Besteuerung trotzdem vermieden?

In den meisten Konstellationen ja – aber unilateral, nicht über ein Abkommen.

Deutschland kennt mit § 34c EStG eine einseitige Anrechnungsvorschrift. Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und Einkünfte aus den Emiraten bezieht, kann eine dort gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer anrechnen oder alternativ von der Bemessungsgrundlage abziehen. Das setzt allerdings voraus, dass tatsächlich eine anrechenbare ausländische Steuer angefallen ist.

Genau hier hat sich die Lage verändert. Die VAE erheben seit 2023 eine Körperschaftsteuer von 9 Prozent auf zu versteuernde Gewinne oberhalb von 375.000 AED; darunter gilt ein Nullsatz. Für sehr große multinationale Gruppen ab 750 Mio.. EUR Konzernumsatz kommt seit Wirtschaftsjahren ab dem 1. Januar 2025 eine ergänzende Mindestbesteuerung von 15 Prozent hinzu. Die Einzelheiten dokumentiert das UAE Ministerium von Finanzministerium zur Körperschaftsteuer Tax (Stand: 08/2026). Eine Einkommensteuer auf natürliche Personen gibt es weiterhin nicht.

Für die klassische Konstellation – Wohnsitz vollständig in Dubai, Einkünfte aus deutschen Quellen – entsteht deshalb selten eine echte Doppelbesteuerung. Das eigentliche Risiko liegt woanders: in der doppelten Ansässigkeit. Ohne DBA existiert keine Tie-Breaker-Regel, die bei Wohnsitzen in beiden Staaten entscheidet, wer den Vorrang hat. Wer in Deutschland eine jederzeit nutzbare Wohnung behält, bleibt nach § 8 AO unbeschränkt steuerpflichtig – mit Welteinkommensbesteuerung, und ohne abkommensrechtliches Korrektiv.

Ein emiratisches Tax Residency Zertifikat hilft in dieser Lage nur begrenzt. Es belegt die Ansässigkeit nach lokalen Kriterien – im Regelfall 183 Aufenthaltstage, unter zusätzlichen Voraussetzungen auch 90 Tage – und wird von der föderal Tax Authority ausgestellt. Für die deutsche Seite ist es ein Indiz, mehr nicht: Ohne Abkommen verdrängt es die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht nicht. Wie die Ansässigkeit praktisch belastbar aufgebaut wird, behandeln wir ausführlich im Beitrag Leben als Deutscher in Dubai.

Bildvorschlag: doppelbesteuerungsabkommen-dubai-pruefschema.webp — Alt-Text: „Prüfschema zum Doppelbesteuerungsabkommen Dubai: Ansässigkeit, deutsche Quelleneinkünfte und unilaterale Anrechnung nach § 34c EStG“

Welche Rolle spielt das fehlende DBA beim Wegzug?

Eine größere, als der reine Abkommensstatus vermuten lässt. Das Fehlen wirkt über mehrere Vorschriften des Außensteuerrechts zugleich.

Erweitert beschränkte Steuerpflicht. Nach § 2 AStG kann Deutschland bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug auf einen erweiterten Katalog inländischer Einkünfte zugreifen. Voraussetzung sind unter anderem die deutsche Staatsangehörigkeit, eine mindestens fünfjährige unbeschränkte Steuerpflicht in den zurückliegenden zehn Jahren, die Ansässigkeit in einem niedrig besteuernden Gebiet und fortbestehende wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland. Mit einem Körperschaftsteuersatz von 9 Prozent und ohne Einkommensteuer erfüllen die Emirate das Niedrigsteuerkriterium regelmäßig.

Wegzugsbesteuerung. Wer Anteile an Kapitalgesellschaften hält, löst beim Wegzug den Besteuerungstatbestand des § 6 AStG aus – unabhängig davon, ob ein Abkommen besteht. Das Fehlen des DBA verschärft die Lage aber bei der Stundung und bei späteren Rückkehrfällen. Die Grundlagen haben wir im Ratgeber zur Wegzugsbesteuerung für Auswanderer aufbereitet; die individuelle Prüfung übernehmen wir über unsere Leistungsseite Wegzugsbesteuerung und Exit Tax.

Erbschaft- und Schenkungssteuer. Hier ändert sich durch das Auslaufen nichts, weil auch das frühere Abkommen die Erbschaftsteuer nicht erfasste. Deutschland unterhält mit den VAE kein Erbschaftsteuer-DBA. Für deutsche Staatsangehörige gilt zudem die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht in den ersten fünf Jahren nach dem Wegzug. Details dazu im Beitrag über Erbschaft- und Schenkungssteuer bei Auswanderung.

Transparenz. Das Auslaufen des DBA hat den Informationsfluss nicht unterbrochen. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass zwischen beiden Staaten weiterhin Vereinbarungen zum Austausch steuerlicher Informationen, zum automatischen Austausch über Finanzkonten und zum Austausch länderbezogener Berichte anwendbar bleiben. Wer auf Intransparenz setzt, kalkuliert falsch.

Praxisfehler, die wir regelmäßig sehen

Aus der Mandatsarbeit im internationalen Steuerrecht wiederholen sich vier Muster – hier anonymisiert zusammengefasst:

  1. Argumentation mit der 183-Tage-Regel. Sie steht in Abkommen, nicht im EStG. Ohne DBA existiert sie im Verhältnis zu den VAE schlicht nicht.
  2. Die Wohnung „für den Notfall“. Eine in Deutschland zurückbehaltene, jederzeit nutzbare Wohnung reicht für die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 8 AO. Ohne Tie-Breaker-Regel eines Abkommens gibt es keinen Rettungsanker.
  3. Substanzlose Fraunhofer-Gesellschaft. Eine Gesellschaft ohne Personal, Räume und tatsächliche Entscheidungsfunktion vor Ort ist gegen Geschäftsleitungsbetriebsstätte und Hinzurechnungsbesteuerung nicht abgesichert. Der operative Aufbau in den Emiraten – Lizenz, Büro, Visa, Banking – wird in der Praxis von unserem Partner AK VenturePath begleitet, die steuerliche Bewertung der Struktur bleibt bei uns.
  4. Verzicht auf Dokumentation. Aufenthaltstage, Mietverträge, Kontoeröffnungen und Reisebelege sind ohne Abkommen die einzige Grundlage, auf der sich eine Ansässigkeit gegenüber dem Finanzamt belegen lässt.

Für emiratsspezifische Fragen zu Körperschaftsteuer Tax, Freezone-Status und Substanzanforderungen führen wir die Detailtiefe auf Dubai Steuerberater fort.

Fazit

Die Frage „Wer hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai?“ hat für deutsche Mandanten eine unbequeme, aber eindeutige Antwort: Deutschland nicht. Österreich, die Schweiz und Liechtenstein schon, ebenso rund 137 weitere Staaten. Das macht eine Emirate-Struktur weder unmöglich noch automatisch riskant – es verschiebt nur die Prüfebene vom Abkommensrecht ins nationale Recht, wo Ansässigkeit, Substanz und Dokumentation entscheiden.

Wenn Sie einen Wegzug, eine Beteiligungsstruktur oder deutsche Quelleneinkünfte im Emirate-Kontext prüfen lassen möchten, ordnen wir Ihren Fall im Rahmen unserer Beratung zum internationalen Steuerrecht ein. Den Ablauf einer Zusammenarbeit finden Sie transparent beschrieben, ein Erstgespräch vereinbaren Sie über unser Kontaktformular.

Häufige Fragen

Hat Dubai ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland? Nein. Das Abkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten vom 1. Juli 2010 ist zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten, weil Deutschland die vertraglich vorgesehene Verlängerung nicht erklärt hat. Seit dem 1. Januar 2022 besteht kein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen. Da Dubai ein Emirat der VAE ist, gilt dies für Dubai ebenso wie für Abu Dhabi oder Sharjah.

Wurde das DBA mit den VAE gekündigt? Nicht im technischen Sinn. Das Abkommen war von vornherein auf zehn Jahre befristet und hätte nur durch eine bis zum 30. Juni 2021 auszutauschende Erklärung beider Staaten verlängert werden können. Deutschland hat den Emiraten am 14. Juni 2021 mitgeteilt, dass eine Verlängerung nicht beabsichtigt ist. Das Abkommen lief damit planmäßig aus.

Wird ein neues Abkommen verhandelt? Öffentlich dokumentiert ist derzeit keine Neuverhandlung. Maßgeblich ist das jährliche BMF-Schreiben zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Abkommensverhandlungen, zuletzt vom 7. Januar 2026. Sollte sich der Stand ändern, wird er dort zuerst sichtbar.

Zahle ich als Dubai-Ansässiger doppelt Steuern auf deutsche Einkünfte? In der Regel nicht doppelt, aber ungemildert. Die Emirate erheben keine Einkommensteuer auf natürliche Personen, sodass meist nur Deutschland zugreift – dafür ohne abkommensrechtliche Begrenzung der Quellensteuersätze. Auf Dividenden aus deutschen Kapitalgesellschaften fallen daher 26,375 Prozent an, ohne die sonst übliche Reduzierung auf 5 oder 15 Prozent.

Was bedeutet das fehlende DBA für die 183-Tage-Regel?

Die 183-Tage-Regel ist eine abkommensrechtliche Vorschrift für Arbeitnehmer.

Somit existiert im Verhältnis Deutschland–VAE nicht mehr.

Folglich unterliegt der Arbeitslohn für Tätigkeitstage in Deutschland ab dem ersten Tag der beschränkten Steuerpflicht.

Ist ein Abkommen wie das österreichische besser? Nicht zwangsläufig. Österreich ist seit dem 1. Januar 2023 auf die Anrechnungsmethode umgestellt: Einkünfte, für die das Besteuerungsrecht bei den VAE liegt, werden in Österreich regulär erfasst, angerechnet wird nur die tatsächlich gezahlte emiratische Steuer. Bei 9 Prozent Körperschaftsteuer bleibt davon wenig übrig. Ein bestehendes Abkommen ist ein Verteilungsmechanismus, keine Entlastungsgarantie.

Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche, rechtliche oder wirtschaftliche Beratung dar. Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Steuerliche Regelungen unterliegen laufenden Änderungen durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen – die dargestellte Rechtslage kann sich seit Veröffentlichung geändert haben. Eine individuelle steuerliche Beratung unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse wird ausdrücklich empfohlen. Eine Haftung für Handlungen oder Unterlassungen, die auf Grundlage dieses Beitrags erfolgen, wird ausgeschlossen.

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Paul Simon Kasper
Paul Simon Kasper, Steuerberater der PSK Steuerberatung in Dubai, Porträtfoto

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