Firmengründung in Dubai vor dem Wegzug: Steuerfalle

Inhaltsverzeichnis

Ein Unternehmer aus Deutschland plant den Wegzug nach Dubai. Noch vor der Abmeldung gründet er eine Freezone-Gesellschaft, um sein operatives Geschäft vorzubereiten. Was nach einem sinnvollen ersten Schritt aussieht, kann bei einer Firmengründung in Dubai vor dem Wegzug steuerlich erhebliche Konsequenzen haben: Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift unter Umständen auf genau diese Beteiligung zu.

In meiner Beratungspraxis bei PSK Steuerberatung sehe ich diesen Fehler regelmäßig. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft in den VAE vor dem steuerlich abgeschlossenen Wegzug ist einer der häufigsten Planungsfehler bei der Auswanderung nach Dubai.

Kurz gefasst: Wer eine Freezone- oder Mainland-Firma in Dubai gründet, bevor die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet ist, kann die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen — denn zum Wegzugszeitpunkt besteht dann bereits eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Wird die Gesellschaft erst nach dem steuerlich abgeschlossenen Wegzug gegründet, entfällt dieses Risiko vollständig.

  • Die Gründung einer Freezone- oder Mainland-Firma vor dem steuerlichen Wegzug kann die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen.
  • Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften ab 1 % fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich von § 6 AStG.
  • Auch nach der Abmeldung aus Deutschland können Melde- und Erklärungspflichten fortbestehen, solange Inlandsbezüge verbleiben.
  • Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG kann im Wegzugsjahr und den zehn folgenden Jahren greifen.
  • PSK Steuerberatung begleitet den Wegzug so, dass er vollständig abgeschlossen ist, bevor eine Struktur in Dubai entsteht.

Warum viele den ersten Schritt beim Wegzug nach Dubai falsch setzen

Der typische Praxisfehler vor dem Wegzug

Das Szenario wiederholt sich in der Praxis: Ein Unternehmer plant den Umzug nach Dubai und gründet vorab eine Freezone-Gesellschaft, um operative Vorbereitungen zu treffen. Zu diesem Zeitpunkt ist er steuerlich noch in Deutschland ansässig, mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 EStG.

Das Problem entsteht nicht durch die Gründung selbst, sondern durch den Zeitpunkt. Wer eine Kapitalgesellschaft im Rahmen von Holding- und Gesellschaftsstrukturen im Ausland gründet, während die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland noch besteht, hält ab diesem Moment eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft. Wird der Wohnsitz anschließend nach Dubai verlegt, kann genau diese Beteiligung die Wegzugsbesteuerung auslösen.

Warum die Reihenfolge steuerlich entscheidend ist

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG im Detail erfasst den Wegzug einer natürlichen Person, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält. Der Gesetzgeber fingiert einen Veräußerungsgewinn auf Basis der stillen Reserven zum Zeitpunkt des Wegzugs. Dieser Gewinn wird besteuert, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat.

Seit der Reform durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (2022) wird die festgesetzte Steuer auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten gestundet, gegen Sicherheitsleistung — unabhängig davon, ob der Wegzug in einen EU-/EWR-Staat oder in einen Drittstaat wie die VAE erfolgt. Eine unbefristete, zinslose Stundung wie früher bei EU-/EWR-Wegzügen gibt es seit der Reform nicht mehr. Das ändert nichts daran, dass die Vermeidung des Auslösetatbestands durch die richtige Reihenfolge der wirtschaftlich sinnvollere Weg bleibt.

Wird die Gesellschaft erst nach dem steuerlichen Wegzug gegründet, existiert zum Wegzugszeitpunkt keine Beteiligung und damit kein Auslöser für § 6 AStG. Die Reihenfolge bestimmt also, ob die Wegzugsbesteuerung überhaupt greift.

Wann eine Dubai-Gesellschaft in die Wegzugsbesteuerung fallen kann

Welche Beteiligungen grundsätzlich erfasst sein können

§ 6 AStG i. V. m. § 17 EStG erfasst Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab einer Beteiligungshöhe von mindestens 1 %, sofern diese Schwelle innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug zu irgendeinem Zeitpunkt erreicht wurde. Dabei ist unerheblich, ob die Gesellschaft in Deutschland, in einer Dubai Freezone oder auf dem Mainland gegründet wurde. Entscheidend ist, dass es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt und der Anteilseigner zum Wegzugszeitpunkt unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war.

Auch Beteiligungen an einer neu gegründeten Gesellschaft mit geringem Stammkapital können betroffen sein, wenn die stillen Reserven, etwa durch den Wert eines eingebrachten Geschäftsbetriebs oder bestehende Vertragsbeziehungen, bereits zum Zeitpunkt des Wegzugs einen relevanten Wert aufweisen.

Warum auch Freezone- und Mainland-Strukturen betroffen sein können

Freezone-Gesellschaften wie eine FZCO oder FZE und Mainland-Gesellschaften wie eine LLC in den VAE sind nach deutschem Steuerrecht in vielen Fällen als Kapitalgesellschaften zu qualifizieren. Die steuerliche Einordnung im internationalen Steuerrecht folgt dem sogenannten Typenvergleich, bei dem die ausländische Gesellschaftsform anhand ihrer Struktur (Haftungsbeschränkung, eigene Rechtspersönlichkeit, Organisationsverfassung) mit deutschen Rechtsformen verglichen wird.

Ergibt der Typenvergleich, dass die Dubai-Gesellschaft einer deutschen GmbH oder AG entspricht, fällt sie in den Anwendungsbereich von § 6 AStG. Die Tatsache, dass in den VAE keine oder nur geringe Ertragsteuern erhoben werden, ändert an dieser Einordnung nichts. Entscheidend ist die Qualifikation nach deutschem Recht. Die operative Umsetzung der Gründung — von der Lizenzwahl bis zur Bankkontoeröffnung — übernimmt in solchen Fällen häufig unser Partner AK Venture Path, während die steuerliche Weichenstellung bei PSK Steuerberatung erfolgt.

Welche deutschen Melde- und Erklärungspflichten nach dem Wegzug bestehen bleiben können

Warum der Wegzug mehr als eine Abmeldung erfordert

Die Aufgabe des Wohnsitzes und die Abmeldung bei der Meldebehörde beenden nicht automatisch alle steuerlichen Pflichten in Deutschland. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet erst, wenn sowohl der Wohnsitz (§ 8 AO) als auch der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland tatsächlich aufgegeben werden.

In der Praxis reicht es nicht, sich abzumelden. Wer weiterhin eine nutzbare Wohnung in Deutschland behält, etwa die bisherige Eigentumswohnung, kann trotz Abmeldung weiterhin einen Wohnsitz im steuerlichen Sinne haben. Das Finanzamt prüft hier nach der tatsächlichen Verfügungsmacht, nicht nach dem Melderegister. Einen Überblick über die einzelnen Schritte eines strukturierten Beratungsprozesses finden Sie auf der Seite zum Ablauf der Zusammenarbeit.

Welche Risiken bei fortbestehenden Inlandsbezügen entstehen

Selbst nach einem steuerlich sauberen Wegzug kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG greifen. Diese erfasst deutsche Staatsangehörige, die in ein Niedrigsteuerland ziehen und in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren. In diesem Fall werden bestimmte inländische Einkünfte über den Grundfreibetrag hinaus im Wegzugsjahr und in den zehn folgenden Kalenderjahren weiter in Deutschland besteuert.

Zusätzlich können Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO bei Auslandsbeziehungen bestehen (vgl. das BMF-Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen und die Übersicht des BZSt zu § 138 Abs. 2 AO). Meldepflichtig ist unter anderem der Erwerb bzw. die Gründung einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, wenn dabei mindestens 10 % der Anteile oder Stimmrechte erreicht werden oder die Anschaffungskosten aller gehaltenen Auslandsbeteiligungen zusammengerechnet 150.000 Euro übersteigen — eine Schwelle, die bei der Gründung einer eigenen Gesellschaft in aller Regel erreicht ist. Die Mitteilung ist bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ende des Besteuerungszeitraums abzugeben, in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde; diese Frist gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige in Deutschland noch ansässig ist oder nicht.

Fristen und Schwellenwerte im Überblick

VorschriftWas greiftFrist / Dauer
§ 6 AStG (Wegzugsbesteuerung)Fiktiver Veräußerungsgewinn auf Beteiligungen ab 1 % (§ 17 EStG)Steuer wird sofort festgesetzt, auf Antrag Stundung in 7 gleichen Jahresraten gegen Sicherheitsleistung
§ 138 Abs. 2 AO (Mitteilungspflicht Auslandsbeteiligung)Gründung/Erwerb ab 10 % der Anteile oder Anschaffungskosten über 150.000 €Mitteilung bis 14 Monate nach Ende des Besteuerungszeitraums
§ 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht)Deutsche Staatsangehörige mit mind. 5 Jahren unbeschränkter Steuerpflicht in den letzten 10 Jahren, Wegzug in ein NiedrigsteuerlandWegzugsjahr plus 10 folgende Kalenderjahre

Stand: 09/2026. Alle Angaben ohne Gewähr, individuelle Prüfung erforderlich.

Wie die richtige Reihenfolge beim Wegzug nach Dubai in der Praxis aussieht

Erst Wegzugsplanung, dann Gesellschaftsstruktur

Der erste Schritt ist immer die vollständige Planung und Umsetzung des steuerlichen Wegzugs. Das bedeutet: Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Begründung einer neuen steuerlichen Ansässigkeit in den VAE und Erlangung eines Tax Residency Certificate — mehr dazu im Beitrag zum Steuerstandort Dubai.

In meiner Beratung bei PSK Steuerberatung prüfe ich vor dem Wegzug alle bestehenden Beteiligungen, Vermögenswerte und steuerlichen Verstrickungen. Auf dieser Basis entsteht ein Fahrplan, der sicherstellt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland tatsächlich endet, bevor neue Strukturen in Dubai aufgebaut werden.

Wann eine Dubai-Struktur sinnvoll aufgebaut werden kann

Sobald der steuerliche Wegzug vollzogen ist und die Ansässigkeit in den VAE dokumentiert vorliegt, kann die Gesellschaftsgründung erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt besteht keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland mehr. Eine neu gegründete Kapitalgesellschaft in einer Freezone oder auf dem Mainland fällt dann nicht in den Anwendungsbereich von § 6 AStG, da die Anteile erst nach dem Wegzug entstehen.

Die Wahl der passenden Gesellschaftsform, ob Freezone oder Mainland, ob FZCO, FZE oder LLC, hängt von den operativen Zielen, dem geplanten Geschäftsmodell und den regulatorischen Anforderungen in den VAE ab. Diese Entscheidung ist erst nach dem Wegzug zu treffen, nicht davor.

Warum ein steuerlich sauberer Wegzug vor der Firmengründung beginnt

Der größte Fehler beim Wegzug nach Dubai ist nicht der Umzug selbst, sondern die falsche Reihenfolge. Wer eine Freezone- oder Mainland-Gesellschaft gründet, bevor die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet ist, riskiert eine Wegzugsbesteuerung auf Beteiligungen, die bei richtiger Planung nicht entstanden wäre.

Die Gestaltungsmöglichkeit liegt in der Reihenfolge: Erst den steuerlichen Wegzug sauber planen und umsetzen, dann die Gesellschaftsstruktur in Dubai aufbauen. Wenn Sie Ihren Wegzug nach Dubai planen und die steuerlichen Implikationen vorab klären möchten, sprechen Sie mich im Rahmen einer strategischen Wegzugsberatung an.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche, rechtliche oder wirtschaftliche Beratung dar. Eine individuelle steuerliche Beratung unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse wird ausdrücklich empfohlen.

FAQ zur Firmengründung in Dubai vor dem Wegzug

Warum löst eine Firmengründung in Dubai vor dem Wegzug die Wegzugsbesteuerung aus? Wer eine Kapitalgesellschaft in Dubai gründet, während die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland noch besteht, hält zum Wegzugszeitpunkt eine Beteiligung. Diese Beteiligung kann die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen, da der Gesetzgeber einen fiktiven Veräußerungsgewinn auf die stillen Reserven besteuert.

Gilt die Wegzugsbesteuerung auch für Freezone-Gesellschaften in Dubai? Ja. Freezone-Gesellschaften wie eine FZCO werden nach deutschem Steuerrecht häufig als Kapitalgesellschaften qualifiziert. Der Typenvergleich ist entscheidend. Fällt die Gesellschaft unter § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG, kann die Wegzugsbesteuerung greifen.

Welche Meldepflichten bestehen bei einer Firmengründung im Ausland? Die Gründung einer Beteiligung an einer Gesellschaft im Ausland ist dem zuständigen Finanzamt nach § 138 Abs. 2 AO mitzuteilen, wenn mindestens 10 % der Anteile erreicht werden oder die Anschaffungskosten aller Auslandsbeteiligungen zusammen 150.000 Euro übersteigen — bei einer eigenen Gründung praktisch immer der Fall. Die Frist dafür endet 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem die Gründung erfolgte, unabhängig vom aktuellen Wohnsitz des Steuerpflichtigen.

Kann die Wegzugsteuer gestundet werden? Ja. Seit der ATAD-Reform 2022 wird die festgesetzte Steuer auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten gestundet, gegen Sicherheitsleistung. Eine unbefristete zinslose Stundung wie früher bei Wegzügen innerhalb der EU/des EWR gibt es nicht mehr.

Kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug noch greifen? Ja. Nach § 2 AStG können deutsche Staatsangehörige, die in ein Niedrigsteuerland wie die VAE ziehen, im Wegzugsjahr und in den zehn folgenden Jahren der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen. PSK Steuerberatung prüft diese Konstellation im Rahmen der Wegzugsberatung und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf.

Wie hilft PSK Steuerberatung bei der Wegzugsplanung nach Dubai? Als Ihr strategischer Partner begleite ich Sie bei PSK Steuerberatung durch die vollständige Wegzugsplanung. Das umfasst die Analyse bestehender Beteiligungen, die Prüfung der Wegzugsbesteuerung und die zeitliche Koordination aller Schritte, damit die Gesellschaftsgründung in Dubai erst nach dem steuerlich sauberen Wegzug erfolgt.

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Paul Simon Kasper
Paul Simon Kasper, Steuerberater der PSK Steuerberatung in Dubai, Porträtfoto

Ihr Ansprechpartner

Paul Simon Kasper

Steuerberater

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