Steuerbefreiung Familienheim: BFH weitet Fläche aus

Einleitung

Die Steuerbefreiung für das Familienheim gehört zu den wirksamsten Entlastungen im deutschen Erbschaftsteuerrecht und zugleich zu den streitanfälligsten. Jahrelang blieb unklar, welche Fläche dazugehört: nur das bebaute Flurstück, das Grundbuchgrundstück oder auch der mitgenutzte Garten und die Zuwegung. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage mit Urteil vom 17. Juni 2026 zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Für Erben und für die vorweggenommene Nachfolge ändert sich die Ausgangslage spürbar – vorausgesetzt, Sie kennen den richtigen Angriffspunkt im Verfahren.

Kurz gefasst

Die Steuerbefreiung für das Familienheim erfasst nach dem BFH-Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 27/23) nicht nur das bebaute Flurstück, sondern die gesamte wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes. Mitgenutzte Garten- und Wegeflächen können damit steuerfrei mit übergehen. Maßgeblich ist die Feststellung des Belegenheitsfinanzamts im Grundbesitzwertbescheid – dieser bindet das Erbschaftsteuerfinanzamt.

  • Grundstücksbegriff = wirtschaftliche Einheit, nicht Grundbuch, nicht Kataster
  • Garten- und Wegegrundstücke können begünstigt sein
  • Angefochten wird der Wertfeststellungsbescheid, nicht der Erbschaftsteuerbescheid
  • Grenze bleibt die Verkehrsanschauung
  • Übertragbar auf Ehegattenfälle nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG

Inhalt

  1. Was der BFH am 17. Juni 2026 entschieden hat
  2. Welche Flächen gehören zum begünstigten Familienheim?
  3. Warum der Grundbesitzwertbescheid über die Befreiung entscheidet
  4. Wo endet die wirtschaftliche Einheit?
  5. Die Voraussetzungen der Familienheim-Befreiung im Überblick
  6. Was gilt für Erben mit Wohnsitz in Dubai?
  7. Praxis-Checkliste für die Nachfolgeplanung
  8. Häufige Fragen
  9. Fazit

Was der BFH am 17. Juni 2026 entschieden hat

Der BFH hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 27/23 entschieden. Im Kern geht es darum, dass der Grundstücksbegriff nach der wirtschaftlichen Einheit des Bewertungsrechts zu interpretieren ist.

Dadurch wird klar, dass die Befreiung nicht allein auf das Flurstück begrenzt ist, auf dem das Wohnhaus steht. Diese BFH Rechtsprechung Familienheim unterstreicht, dass die Bewertungseinheit maßgeblich die steuerliche Behandlung beeinflusst. Für die Praxis bedeutet dies eine verlässliche Orientierung bei der Frage, welche Flächen in die Berechnung fallen.

Im Streitfall gehörten zum Nachlass mehrere Flurstücke: das Grundstück mit dem Wohnhaus des Erblassers, ein östlich angrenzendes Gartengrundstück und ein Wegegrundstück. Das Gelegenheitsfinanzamt hatte diese drei Flurstücke als eine wirtschaftliche Einheit bewertet. Das Erbschaftsteuerfinanzamt wollte gleichwohl nur das bebaute Flurstück begünstigen.

Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 12. Juli 2023, Az. 3 K 14/23), ging noch einen Schritt weiter: Sie hielt ein eigenständiges, speziell erbschaftsteuerlich zu begünstigendes Grundstück“ für maßgeblich, das das Erbschaftsteuerfinanzamt selbst bestimmt – begrenzt auf die Wohnung und die zur privaten Nutzung erforderliche Zubehörfläche. BFH Rechtsprechung Familienheim folgt dieser Auffassung nicht.

Seine Begründung stützt sich auf vier Säulen:

  1. Wortlaut: § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verweist auf das bebaute Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG. Gemeint ist damit die wirtschaftliche Einheit nach § 2 Abs. 1 BewG, die nach § 70 Abs. 1 BewG ein Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne bildet.
  2. Zweck: Die Befreiung schützt den familiären Lebensraum und die krisenfeste Erhaltung des Familiengebrauchsvermögens. Mitgenutzte Garten- und Wegeflächen gehören zu diesem Lebensraum.
  3. Zuständigkeit: Das Gelegenheitsfinanzamt ist wegen der örtlichen Nähe besser in der Lage, die wirtschaftliche Einheit abzugrenzen. Die abschließende Entscheidung über die Steuerbefreiung selbst bleibt beim Erbschaftsteuerfinanzamt.
  4. Missbrauchsvermeidung: Bei einem rein zivilrechtlichen Grundstücksbegriff könnte der Eigentümer mehrere Flurstücke nach § 890 Abs. 1 BGB im Grundbuch vereinigen und so den Umfang seiner eigenen Steuerbefreiung bestimmen.

Welche Flächen gehören zum begünstigten Familienheim?

Begünstigt ist die wirtschaftliche Einheit, zu der das Wohnhaus gehört. Das kann mehr sein als das Flurstück unter dem Gebäude – etwa ein separat vermessener Hausgarten oder ein Wegegrundstück, über das die Zufahrt läuft.

Ob mehrere Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, richtet sich nach zwei Maßstäben:

  • Subjektiv nach der Zweckbestimmung des Eigentümers – diese muss nach außen erkennbar sein.
  • Objektiv nach der Verkehrsanschauung, der örtlichen Gewohnheit, der tatsächlichen Übung und der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit.

Zur Einordnung der Begriffe: Ein Flurstück ist die kleinste Einheit des Liegenschaftskatasters. Ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinne ist der im Grundbuch unter einer eigenen Nummer geführte Bestand – er kann mehrere Flurstücke umfassen. Die wirtschaftliche Einheit folgt dagegen der tatsächlichen Nutzung und kann von beidem abweichen.

Vor der Entscheidung standen im Wesentlichen vier Auslegungen im Raum. Die folgende Übersicht zeigt, welche Fläche jeweils begünstigt gewesen wäre:

AuslegungMaßstabReichweite der BefreiungStatus nach BFH
KatasterrechtlichEinzelnes FlurstückNur das Flurstück mit dem WohnhausVerworfen
ZivilrechtlichEintragung im GrundbuchAlle im Grundbuchblatt vereinigten FlurstückeVerworfen
BewertungsrechtlichWirtschaftliche Einheit, § 2 Abs. 1 BewGWohnhaus samt mitgenutztem Garten und WegMaßgeblich
Speziell erbschaftsteuerlichEigene Bestimmung durch das ErbschaftsteuerfinanzamtWohnung plus erforderliche ZubehörflächeVerworfen

Warum der Grundbesitzwertbescheid über die Befreiung entscheidet

Dieser Punkt ist verfahrensrechtlich der wichtigste – und in der Praxis der häufigste Fehler. Das Gelegenheitsfinanzamt stellt den Grundbesitzwert und damit auch die wirtschaftliche Einheit gesondert fest (§ 179 AO). Diese Feststellung bindet das Erbschaftsteuerfinanzamt – und zwar nicht nur hinsichtlich des Wertes, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit.

Die Folge: Wer den Umfang der Befreiung angreifen will, muss den Wertfeststellungsbescheid anfechten, nicht den Erbschaftsteuerbescheid (§ 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO; so bereits BFH vom 23. Februar 2021 – II R 29/19).

Praxishinweis aus unseren Mandaten: Der Grundbesitzwertbescheid wird häufig als reine Wertmitteilung abgelegt und unbeanstandet bestandskräftig. Fällt später im Erbschaftsteuerverfahren auf, dass das Gartengrundstück nicht in der wirtschaftlichen Einheit erfasst wurde, ist die Korrektur regelmäßig ausgeschlossen. Prüfen Sie den Bescheid deshalb innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat daraufhin, welche Flurstücke er benennt.

Wo endet die wirtschaftliche Einheit?

Die Entscheidung ist kein Freibrief. Die Verkehrsanschauung wirkt als objektive Grenze: Steht der subjektive Wille des Eigentümers im Widerspruch zur Verkehrsanschauung, setzt sich die Verkehrsanschauung durch (vgl. bereits BFH vom 4. Oktober 1974 – III R 127/73).

Kritisch wird es regelmäßig bei Flächen, die selbstständig bebaubar sind. Ein baureifes Nachbargrundstück, das lediglich als Rasenfläche mitgenutzt wird, gehört nach der Verkehrsanschauung nicht ohne Weiteres zum Familienheim. Ebenso wenig genügt es, eine Fläche kurz vor der Übertragung „gedanklich“ dem Wohnhaus zuzuordnen – die Zweckbestimmung muss nach außen erkennbar und tatsächlich gelebt sein.

Für die Gestaltung heißt das: Wer Garten- oder Wegeflächen dauerhaft dem Wohnhaus zuordnen will, sollte das durch die tatsächliche Nutzung, die Einfriedung, die Erschließung und die Bewirtschaftung dokumentieren – und zwar vor dem Erbfall, nicht danach.

Die Voraussetzungen der Familienheim-Befreiung im Überblick

Die Entscheidung erging zum Erwerb von Todes wegen durch ein Kind (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Nach unserer Einschätzung sind die Grundsätze auf die Übertragung zwischen Ehegatten unter Lebenden (Nr. 4a) und von Todes wegen (Nr. 4b) übertragbar, weil alle drei Vorschriften denselben Grundstücksbegriff verwenden.

Die übrigen Voraussetzungen unterscheiden sich allerdings deutlich:

Nr. 4a: Ehegatten, zu LebzeitenNr. 4b: Ehegatten, von Todes wegenNr. 4c: Kinder, von Todes wegen
Wohnflächengrenzekeinekeine200 m²
Selbstnutzung durch den Erwerberunverzüglichunverzüglich
Behaltens-/Nutzungsfristkeine10 Jahre10 Jahre
Wertgrenzekeinekeinekeine
BelegenheitInland, EU, EWRInland, EU, EWRInland, EU, EWR

Zwei Punkte werden dabei unterschätzt:

unverzüglich“ ist eine echte Hürde. Der Begriff wird entsprechend § 121 BGB als Handeln ohne schuldhaftes Zögern verstanden; in der Rechtsprechung gilt ein Einzug innerhalb von rund sechs Monaten nach dem Erbfall als regelmäßig unschädlich. Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 (Az. 4 K 1677/24) die Befreiung versagt, weil der Erwerber erst rund 32 Monate nach dem Erbfall eingezogen war. Renovierungswünsche und organisatorische Schwierigkeiten genügen nach dieser Entscheidung nicht – erforderlich sind zwingende, dokumentierte Gründe.

Die 200-m²-Grenze ist keine Alles-oder-nichts-Regel. Überschreitet die Wohnfläche beim Kindererwerb 200 m², bleibt die Befreiung für den auf 200 m² entfallenden Anteil erhalten; der übersteigende Teil ist steuerpflichtig. Übersteigt der steuerpflichtige Rest den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG – 400.000 Euro je Kind –, entsteht Erbschaftsteuer.

Was gilt für Erben mit Wohnsitz in Dubai?

Für Mandantinnen und Mandanten mit Lebensmittelpunkt in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist die Familienheim-Befreiung häufig weniger wert, als sie zunächst wirkt – aus drei Gründen.

Erstens die Gelegenheit. Begünstigt sind nur Objekte im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat. Eine Wohnung in Dubai fällt nicht darunter, unabhängig davon, wie sie genutzt wird. Wie die Immobilie in den VAE stattdessen steuerlich einzuordnen ist, ordnen wir gemeinsam mit unserem Team vor Ort bei Dubai Steuerberater ein.

Zweitens die Selbstnutzung. Nr. 4b und Nr. 4c verlangen, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich selbst bezieht und zehn Jahre bewohnt. Wer in Dubai lebt und arbeitet, wird diese Voraussetzung in aller Regel nicht erfüllen wollen – und ein bloßer Nebenwohnsitz genügt nicht.

Drittens die Steuerpflicht dem Grunde nach. Zwischen Deutschland und den VAE besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Welche der vier Stufen der Steuerpflicht in Ihrem Fall greift und welche Fristen nach dem Wegzug weiterlaufen, haben wir im Beitrag zur Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Auswanderung ausführlich dargestellt. Wie Deutschland Vermögen beim Wegzug generell zugreift, zeigt unser Überblick zur Wegzugsbesteuerung.

In der Praxis führt das dazu, dass die Familienheim-Befreiung bei internationalen Familien eher in der Generation der in Deutschland verbliebenen Angehörigen genutzt wird – und die Struktur des übrigen Vermögens umso wichtiger wird. Für diese Fälle begleiten wir Sie in unserer Leistung Unternehmensnachfolge und Vermögensschutz; die grenzüberschreitende Einordnung erfolgt über unsere Leistung Internationales Steuerrecht.

Praxis-Checkliste für die Nachfolgeplanung

  • Kataster und Grundbuch abgleichen. Klären Sie, aus wie vielen Flurstücken Ihr Wohngrundstück besteht und wie sie im Grundbuch geführt werden.
  • Wirtschaftliche Einheit dokumentieren. Einfriedung, Zuwegung, Gartennutzung und Bewirtschaftung sollten die Zusammengehörigkeit nach außen erkennbar machen.
  • Selbstständige Bebaubarkeit prüfen. Bei baureifen Teilflächen ist mit Widerspruch der Finanzverwaltung zu rechnen – hier lohnt die frühzeitige Abstimmung.
  • Grundbesitzwertbescheid fristgerecht prüfen. Kontrollieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist, welche Flurstücke die festgestellte wirtschaftliche Einheit umfasst.
  • Einzugszeitpunkt planen. Klären Sie vor dem Erbfall, wer einziehen soll und ob das innerhalb von sechs Monaten realistisch ist.
  • Auslandsbezug früh mitdenken. Bei Erben mit Wohnsitz außerhalb der EU/des EWR sollte die Befreiung nicht als gesichert eingeplant werden.

Häufige Fragen zur Steuerbefreiung für das Familienheim

Ist der Garten beim Familienheim steuerfrei?

Ja, wenn er Teil derselben wirtschaftlichen Einheit ist wie das Wohnhaus. Nach dem BFH-Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 27/23) kommt es nicht darauf an, ob der Garten auf einem eigenen Flurstück liegt. Entscheidend ist, dass das Gelegenheitsfinanzamt die Flächen als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt hat und die gemeinsame Nutzung nach außen erkennbar ist.

Gilt die Entscheidung auch für Ehegatten?

Das Urteil erging zum Erwerb durch ein Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Da § 13 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 4b ErbStG denselben Grundstücksbegriff verwenden, sind die Grundsätze nach unserer Einschätzung übertragbar. Eine ausdrückliche höchstrichterliche Bestätigung für die Ehegattenfälle steht noch aus.

Welchen Bescheid muss ich anfechten?

Den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts des Belegenheitsfinanzamts. Er entfaltet Bindungswirkung für die Erbschaftsteuer, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Einheit. Ein Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid kann diesen Punkt nicht mehr korrigieren.

Was passiert, wenn ich das Familienheim vor Ablauf von zehn Jahren verkaufe?

Bei Erwerben nach Nr. 4b und Nr. 4c entfällt die Befreiung rückwirkend, wenn die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben wird. Ausnahmen gelten bei zwingenden Gründen, etwa bei Pflegebedürftigkeit, die eine eigenständige Haushaltsführung ausschließt. Ein Umzug aus beruflichen Gründen zählt nach der Rechtsprechung nicht dazu.

Gilt die Befreiung auch für eine Immobilie in Dubai?

Nein. § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG setzt voraus, dass das Grundstück im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat liegt. Immobilien in den Vereinigten Arabischen Emiraten sind nicht begünstigt.

Fazit

Der BFH hat den Umfang der Familienheim-Befreiung dogmatisch geklärt und dabei den Steuerpflichtigen entlastet: Maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit, nicht das einzelne Flurstück. Der praktische Hebel liegt jedoch früher, als viele erwarten – im Grundbesitzwertbescheid des Belegenheitsfinanzamts. Wer diesen Bescheid unbeanstandet bestandskräftig werden lässt, verliert die Diskussion über die begünstigte Fläche, bevor sie im Erbschaftsteuerverfahren überhaupt beginnt.

Lassen Sie Ihre Grundstückssituation deshalb vor der Übertragung prüfen – und im Erbfall den Wertfeststellungsbescheid innerhalb der Einspruchsfrist. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie übertragen oder einen Erbfall mit Auslandsbezug einordnen möchten.

Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche, rechtliche oder wirtschaftliche Beratung dar. Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Steuerliche Regelungen unterliegen laufenden Änderungen durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen – die dargestellte Rechtslage kann sich seit Veröffentlichung geändert haben. Eine individuelle steuerliche Beratung unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse wird ausdrücklich empfohlen. Eine Haftung für Handlungen oder Unterlassungen, die auf Grundlage dieses Beitrags erfolgen, wird ausgeschlossen.

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Paul Simon Kasper
Paul Simon Kasper, Steuerberater der PSK Steuerberatung in Dubai, Porträtfoto

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