Steuerhinterziehung zieht neben der Nachzahlung verkürzter Steuern und einer möglichen Geld- oder Haftstrafe erhebliche finanzielle Nebenfolgen nach sich. Zu den wichtigsten zählen die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, mögliche Haftungsansprüche gegen Dritte sowie Zuschlagszahlungen nach § 398a AO, wenn eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ausscheidet.
Was ist Steuerhinterziehung? Tatbestand nach § 370 AO
Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist eine eigenständige Strafvorschrift innerhalb der Abgabenordnung und zählt zu den häufigsten Steuerstraftaten in Deutschland – dicht gefolgt von der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO, die vorliegt, wenn der Täter die Verkürzung von Abgaben lediglich fahrlässig herbeiführt.
Nach § 370 Absatz 1 Satz 1 AO macht sich strafbar, wer pflichtwidrig durch unrichtige, unvollständige oder vollständig unterlassene Angaben steuerlich relevante Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Als Erfolgsdelikt ist die Tat erst vollendet, wenn eine Steuerfestsetzung zu niedrig erfolgt oder ganz unterbleibt (§ 370 Absatz 4 AO). Typische Steuervorteile sind etwa unberechtigte Sonderabschreibungen oder Vorsteueransprüche.
Strafrahmen bei Steuerhinterziehung:
| Fallgruppe | Strafandrohung |
|---|---|
| Einfache Steuerhinterziehung | Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
| Schwere Steuerhinterziehung (z. B. erhebliches Ausmaß, Amtsträger) | 6 Monate bis 10 Jahre Freiheits- oder Geldstrafe |
Die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften zu Täterschaft, Beihilfe, Anstiftung und Strafzumessung gelten im Steuerstrafverfahren entsprechend (§ 385 Absatz 1 AO). Zuständig sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte, nicht die Finanzgerichte.
Hinterziehungszinsen nach § 235 AO: Ablauf und Berechnung
Wird eine Steuerhinterziehung entdeckt, muss der Steuerpflichtige nicht nur die verkürzten Steuern nachzahlen, sondern auch Hinterziehungszinsen nach § 235 AO leisten. Der Ablauf folgt in der Praxis vier Schritten: Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids, Feststellung des hinterzogenen Betrags, Verzinsung dieses Betrags und schließlich Erlass eines Zins- bzw. Haftungsbescheids.
Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung
Das Strafverfahren läuft grundsätzlich parallel und unabhängig vom Besteuerungsverfahren (§ 393 Absatz 1 Satz 1 AO). Der Steuerpflichtige darf zudem nicht unter Zwangsgeldandrohung zur Selbstbelastung gezwungen werden (§ 393 Absatz 1 Satz 2 AO). Die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist verlängert sich bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 Absatz 2 Satz 2 AO). Die Änderung der fehlerhaften Bescheide erfolgt regelmäßig über zwei Normen:
- Erwirken durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AO
- Nachträglich bekannt gewordene neue Tatsachen nach § 173 Absatz 1 Nummer 1 AO
Beide Merkmale liegen bei einer Steuerhinterziehung praktisch immer vor, da der Steuerpflichtige das Finanzamt bewusst getäuscht oder relevante Informationen verschwiegen hat.
Feststellung des zu verzinsenden Betrags
Ausgangspunkt für die Zinsberechnung nach § 233a AO ist die Höhe der insgesamt hinterzogenen Steuer bzw. der ungerechtfertigt erlangten Steuervorteile. Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Festzusetzende Einkommensteuer | EUR 100.000 |
| Verschwiegene Einnahmen (§§ 8 Absatz 1, 18 EStG) | EUR 40.000 |
| Hinterzogene Einkommensteuer | EUR 16.800 |
| Zu verzinsender Betrag | EUR 16.800 |
Die Durchführung richtet sich sowohl nach den allgemeinen Vorschriften für Steuerverwaltungsakte (Hinterziehungszinsen sind steuerliche Nebenleistungen nach § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 3 Nummer 4 AO) als auch nach den speziellen Zinsvorschriften der §§ 233, 233a, 235 und 238 bis 239 AO.
Zinssatz und Berechnung: Warum 6% pro Jahr gelten
Schuldner der Hinterziehungszinsen ist grundsätzlich derjenige, zu dessen Vorteil die Steuer hinterzogen wurde (§§ 43, 44 AO). Bei juristischen Personen wie einer GmbH haftet regelmäßig der handelnde Geschäftsführer persönlich nach § 71 AO.
Für die Berechnung sind drei Faktoren maßgeblich:
- Beginn des Zinslaufs: Tag des Erlasses des ursprünglichen (fehlerhaften) Steuerbescheids (§ 370 Absatz 4 Satz 1, § 235 Absatz 2 AO)
- Ende des Zinslaufs: Zeitpunkt der (ggf. teilweisen) Zahlung der hinterzogenen Steuer (§ 235 Absatz 3 Satz 1 AO)
- Zinssatz: 0,5% pro Monat, entsprechend 6% pro Jahr (§ 238 Absatz 1 Satz 1 AO)
Wichtig für die Praxis: Die Verfassungswidrigkeit eines Zinssatzes wurde vom Bundesverfassungsgericht ausschließlich für die reguläre Vollverzinsung nach § 233a AO festgestellt, weshalb dort seit 2019 nur noch 1,8% pro Jahr gelten. Die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO sind von dieser Entscheidung nicht betroffen und verbleiben unverändert bei 6% pro Jahr.
Rechenbeispiel: Wird der Steuerbescheid am 01.02.2025 erlassen und die hinterzogene Steuer am 10.04.2026 nachgezahlt, ergibt sich ein Zinszeitraum von 13 vollen Monaten (die restlichen 9 Tage bleiben nach § 238 Absatz 1 Satz 2 AO unberücksichtigt). Bei einem hinterzogenen Betrag von EUR 16.800 fallen somit Hinterziehungszinsen in Höhe von EUR 1.092,00 an (EUR 16.800 x 0,5% x 13 Monate).
Festsetzung durch Zins- und Haftungsbescheid
Über die berechneten Zinsen ergeht ein Zinsbescheid als Verwaltungsakt über steuerliche Nebenleistungen nach § 118 Satz 1 AO. Das Finanzamt muss ihn gemäß § 121 AO begründen durch Angabe der Bemessungsgrundlage, des Berechnungszeitraums (§ 235 Absatz 2 und 3 AO) und anzurechnender Beträge nach § 235 Absatz 4 in Verbindung mit § 233a AO. Bereits festgesetzte Nachzahlungszinsen für denselben Zeitraum werden dabei angerechnet.
Wurde die Steuer für eine andere Person hinterzogen – etwa durch Eltern für ihre Kinder, durch den Steuerberater für den Mandanten oder durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft – haftet die handelnde natürliche Person nach § 71 AO für Steuer und Zinsen. Die Inanspruchnahme erfolgt per Haftungsbescheid nach § 191 Absatz 1 Satz 1 AO; die zehnjährige Festsetzungsfrist gilt entsprechend.
Weitere Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung
Über Steuernachzahlung, Hinterziehungszinsen und mögliche Freiheits- oder Geldstrafe hinaus drohen zahlreiche weitere Konsequenzen, die je nach Berufsgruppe und Schwere des Falls erheblich ins Gewicht fallen können.
- Zuschlagszahlung nach § 398a AO: Scheidet eine strafbefreiende Selbstanzeige aus, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich zu Steuer und Zinsen einen Zuschlag von 10% bis 20% der hinterzogenen Summe zahlt (§ 398a Absatz 1 Nummer 2 AO)
- Gewerbeuntersagung: Das Gewerbeamt kann bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit, etwa durch Steuerhinterziehung, ein Gewerbe untersagen (§ 35 Absatz 1 GewO)
- Disziplinarrechtliche Folgen für Beamte: Bei einer Freiheitsstrafe ab 12 Monaten endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes, andernfalls drohen Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG)
- Aberkennung öffentlicher Ämter: Nach § 375 Absatz 1 AO kann die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden, was auch den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater (§ 46 Absatz 2 Nummer 2 StBerG) oder zum Rechtsanwalt (§ 14 Absatz 2 Nummer 2 BRAO) nach sich zieht
Für berufsrechtliche Konsequenzen ist die Art der Tatbeteiligung – Täterschaft, Beihilfe oder Anstiftung – unerheblich. Entscheidend ist allein, dass das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hat.
Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche, rechtliche oder wirtschaftliche Beratung dar. Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Steuerliche Regelungen unterliegen laufenden Änderungen durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen – die dargestellte Rechtslage kann sich seit Veröffentlichung geändert haben. Eine individuelle steuerliche Beratung unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse wird ausdrücklich empfohlen. Eine Haftung für Handlungen oder Unterlassungen, die auf Grundlage dieses Beitrags erfolgen, wird ausgeschlossen.
© 2026 Paul Simon Kasper – Alle Rechte vorbehalten. Jede Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung dieses Beitrags – auch auszugsweise – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Autors.