Abfindung · Steueroptimierung

Mehr von Ihrer Abfindung behalten,mit einem Steuerkonzept, das über die Fünftelregelung hinausgeht

Eine Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig. Bei höheren Beträgen reicht die Fünftelregelung allein oft nicht. Ich zeige Ihnen, welche Hebel in Ihrer Situation wirklich Steuern sparen, am besten bevor Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben.

  • Fünftelregelung (§ 34 EStG) korrekt nutzen und in der Steuererklärung geltend machen
  • Zuflusszeitpunkt, Altersvorsorge und Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) kombinieren
  • Für Angestellte und Führungskräfte mit Abfindung, auch bei geplantem Wegzug ins Ausland

Rechner kostenlos & ohne Anmeldung · Erstgespräch unverbindlich

Rechenbeispiel 2026Abfindung 375.000 €

Effektive Steuerbelastung der Abfindung

Ohne Fünftelregelung42,0 %
Mit Fünftelregelung28,6 %
Fünftelregelung + IAB20,0 %
Weniger Steuern ggü. Szenario 182.409 €
Mit Ihren Zahlen rechnen

Annahmen: reguläres Einkommen im Zuflussjahr 0 €, ledig, ohne Kirchensteuer, IAB 75.000 € bei geplanter Investition von 150.000 €. Beispielrechnung, keine Zusicherung für Ihren Einzelfall.

  • Mitglied StBK Rheinland-Pfalz
  • Mitglied im DVVS
  • Standort Dubai, VAE
  • Rechtsstand 2026
Kontakt

Abfindung prüfen lassen

Kurz ausfüllen, wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktages. Oder direkt einen Termin buchen.

Kostenlos & unverbindlich · lieber gleich Termin buchen
Bei 300.000 € Abfindung und 140.000 € Einkommen spart die Fünftelregelung nur rund 5.100 €. ZUM RECHENBEISPIEL →
Die Abfindungsfalle

Warum von einer Abfindung oft weniger übrig bleibt als gedacht

Drei Punkte, die viele erst bemerken, wenn der Steuerbescheid da ist.

Voll einkommensteuerpflichtig

Eine Abfindung ist zwar sozialversicherungsfrei, wird aber im Zuflussjahr zu Ihrem übrigen Einkommen addiert und landet damit in der Steuerprogression.

Fünftelregelung läuft oft ins Leere

Liegen Ihr Einkommen und ein Fünftel der Abfindung schon im Steuersatzbereich von 42 bzw. 45 %, gibt es kaum Progression, die die Regelung abmildern könnte.

Seit 2025: selbst beantragen

Arbeitgeber wenden die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Den Vorteil erhalten Sie nur über Ihre Einkommensteuererklärung (Anlage N).

Stellschrauben

So optimieren Sie Ihre Abfindung

Jede Maßnahme wirkt für sich meist moderat. Richtig kombiniert und zeitlich abgestimmt summiert sich der Effekt spürbar.

01

Zuflusszeitpunkt verhandeln

Fließt die Abfindung in ein Jahr mit niedrigerem sonstigen Einkommen, sinkt die Steuerlast deutlich. Eine Verteilung auf zwei Jahre gefährdet dagegen die Fünftelregelung.

02

Rürup-Rente ausschöpfen

Beiträge zur Basisrente sind 2026 bis 30.826 € (Ledige) bzw. 61.652 € (Verheiratete) als Sonderausgaben abziehbar und senken das zu versteuernde Einkommen direkt.

03

Betriebliche Altersvorsorge

Ein Teil der Abfindung kann per Entgeltumwandlung in Direktversicherung oder Pensionskasse fließen, im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und abhängig vom Angebot Ihres Arbeitgebers.

04

Werbungskosten & Sonderausgaben bündeln

Weiterbildung, Bewerbungskosten, Arbeitsmittel für den Neustart oder geplante Spenden im Abfindungsjahr zu bündeln, mindert das zu versteuernde Einkommen zusätzlich.

05

Verlustverrechnung & Splitting

Negative Einkünfte, etwa aus Vermietung, sowie die Zusammenveranlagung mit einem einkommensschwächeren Ehepartner können die Progression auf die Abfindung weiter abmildern.

06 · Stärkster Hebel

Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)

Bei geplanten betrieblichen Investitionen, etwa beim Schritt in die Selbständigkeit, kann der IAB das Einkommen im Abfindungsjahr erheblich senken. Die Voraussetzungen prüfen wir im Einzelfall.

Video: Die 3 wichtigsten Steuerhebel
Die 3 wichtigsten Steuerhebelu. a. Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) · Video, ca. 1 Minute ansehen

Wie viel bleibt von Ihrer Abfindung?

Geben Sie Abfindung, Einkommen und Familienstand ein und sehen Sie sofort, was die Fünftelregelung bringt und was ein Investitionsabzugsbetrag zusätzlich ausmachen kann.

Zum Abfindungsrechner
Rechenbeispiele

Was die richtige Gestaltung ausmachen kann

Zwei Modellrechnungen auf Basis des Einkommensteuertarifs 2026. Sie zeigen, warum die Fünftelregelung allein nicht reicht.

FÜNFTELREGELUNG ALLEIN

300.000 € Abfindung bei laufendem Einkommen

Führungskraft, ledig, 140.000 € reguläres zu versteuerndes Einkommen im Zuflussjahr. Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung ergeben genau 200.000 €, also mitten im flachen 42-%-Bereich.

140 T€reguläres Einkommen
300 T€Abfindung
≈ 2 %weniger Steuer durch § 34
Die Fünftelregelung spart hier nur rund 5.100 €. Spürbare Entlastung braucht zusätzliche Hebel.
FÜNFTELREGELUNG + IAB

375.000 € Abfindung in einer Übergangsphase

Zufluss in einem Jahr ohne weiteres Einkommen, etwa vor dem Schritt in die Selbständigkeit. Investitionsabzugsbetrag von 75.000 € bei geplanter Investition von 150.000 € über drei Jahre.

42,0 %ohne Fünftelregelung
28,6 %mit Fünftelregelung
20,0 %mit Fünftel­regelung + IAB
Gesamtbelastung sinkt von 157.489 € auf 75.080 €, also 82.409 € weniger Steuern.

Modellrechnungen, ledig, ohne Kirchensteuer, inkl. Solidaritätszuschlag, Rechtsstand 2026. Keine realen Mandate und keine Zusicherung eines Steuerergebnisses. Ob ein Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommt, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall ab.

Ablauf

In vier Schritten zu Ihrem Abfindungskonzept

Idealerweise, bevor der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist. Aber auch danach lässt sich oft noch einiges gestalten.

Ohne Papierkram vorab · ohne Verpflichtung

01

Selbst rechnen

Im Abfindungsrechner sehen Sie in zwei Minuten, was die Fünftelregelung in Ihrem Fall bringt.

02

Kostenloses Erstgespräch

Wir klären Höhe, Auszahlungszeitpunkt, Vertragsstand und Ihre Pläne danach, direkt über Calendly.

03

Individuelles Steuerkonzept

Ich rechne Varianten durch und zeige, welche Kombination der Hebel für Sie sinnvoll ist und welche nicht.

04

Umsetzung

Begleitung bis zur Steuererklärung, auf Wunsch abgestimmt mit Ihrem Arbeitsrechtsanwalt oder laufenden Steuerberater.

Warum PSK

Abfindung ist Einmal-Chance. Planen Sie sie richtig.

Eine Abfindung erhalten Sie meist nur einmal. Die steuerlichen Entscheidungen dazu fallen oft in wenigen Wochen.

Vorausschauend statt nachträglich

Die wichtigsten Hebel wie der Zuflusszeitpunkt lassen sich nur vor der Auszahlung gestalten.

Direkt mit mir persönlich

Kein Sachbearbeiter, keine Warteschleife. Sie arbeiten direkt mit Paul Simon Kasper zusammen.

Varianten in konkreten Zahlen

Sie sehen schwarz auf weiß, was jede Maßnahme bringt, statt vager Versprechen.

Auch bei Wegzug ins Ausland

Abfindung und Wegzug fallen oft zusammen. Ich prüfe beides gemeinsam, inklusive Doppelbesteuerungsabkommen.

Gesetzeskonforme Gestaltung

Ausschließlich Gestaltungen im gesetzlichen Rahmen, ohne Graubereiche.

Ergänzend oder vollständig

Ich arbeite neben Ihrem bestehenden Steuerberater oder übernehme die Steuererklärung auf Wunsch komplett.

Paul Simon Kasper – Steuerberater
Mitglied im DVVS
Über mich

Paul Simon Kasper, strategischer Steuerberater

Ich berate Angestellte, Führungskräfte und Unternehmer, die ihre steuerliche Situation strategisch angehen wollen. Bei Abfindungen zählt das Gesamtbild: Wie hoch ist Ihr sonstiges Einkommen, wann fließt das Geld, was planen Sie danach? Erst daraus ergibt sich, welche Maßnahmen wirklich Steuern sparen.

  • Lizenzierter Steuerberater (StB), Mitglied StBK Rheinland-Pfalz
  • Mitglied im Deutschen Verband vermögensberatender Steuerberater (DVVS)
  • Zertifizierter Stiftungsberater
  • Standort Dubai, VAE, Mandanten im gesamten DACH-Raum
Erstgespräch vereinbaren
Kontakt

Abfindung prüfen lassen

Kurz ausfüllen, wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktages. Oder direkt einen Termin buchen.

Kostenlos & unverbindlich · lieber gleich Termin buchen
FAQ

Häufige Fragen zur Abfindung

Sollte etwas offenbleiben, sprechen Sie uns im Erstgespräch direkt an.

Eine Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Sie wird im Zuflussjahr zum übrigen Einkommen addiert. Liegen die Voraussetzungen des § 34 EStG vor, wird sie ermäßigt nach der Fünftelregelung besteuert.
Das Finanzamt berechnet die Steuer auf Ihr reguläres Einkommen und auf das reguläre Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung. Die Differenz wird verfünffacht und zur Steuer auf das reguläre Einkommen addiert. So wird die Progression bei einer einmaligen Zahlung abgemildert.
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Arbeitgeber die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden. Die ermäßigte Besteuerung wird erst im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt, die Abfindung ist dazu in der Anlage N anzugeben.
Vorsicht: Die Fünftelregelung setzt eine Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum voraus. Wird die Abfindung auf zwei Kalenderjahre verteilt, entfällt sie in aller Regel. Nur geringfügige Teilzahlungen im Folgejahr sind unter engen Voraussetzungen unschädlich. Klären Sie Ratenzahlungen deshalb vor der Unterschrift.
Der IAB nach § 7g EStG setzt unter anderem eine betriebliche Tätigkeit, eine Investitionsabsicht und die Einhaltung der Gewinngrenze voraus. Er kann daher etwa bei bestehendem eigenem Betrieb oder geplanter Selbständigkeit interessant sein. Ob das bei Ihnen passt, klären wir im Erstgespräch.
Dann kommt es auf den Zeitpunkt des Wegzugs, die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen an. Abfindungen können auch nach einem Wegzug in Deutschland steuerpflichtig bleiben. Das sollte zwingend vor Wegzug und Auszahlung geprüft werden.
Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Sie buchen direkt über Calendly und erfahren, ob und wie viel Optimierungspotenzial in Ihrer Abfindung steckt.
Nein. Der Rechner liefert eine fundierte Ersteinschätzung auf Basis des Tarifs 2026. Ihr individueller Fall hängt von weiteren Faktoren ab, die wir gemeinsam besprechen.

Prüfen Sie Ihre Abfindung, bevor Sie unterschreiben

Erst selbst rechnen, dann gemeinsam das passende Konzept entwickeln.

Kostenlos & unverbindlich · direkt buchbar, keine Wartezeit