Betriebsstätte durch Homeoffice im Ausland vermeiden

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Ein Mitarbeiter zieht für ein Jahr zu seiner Familie nach Spanien und arbeitet von dort weiter für sein deutsches Unternehmen. Eine Geschäftsführerin verlagert ihren Wohnsitz nach Dubai, führt die Geschäfte ihrer GmbH aber im Homeoffice weiter. Beides klingt nach einer organisatorischen Frage – ist aber steuerlich eine Betriebsstättenfrage. Ohne lastenausgleichende Prüfung kann ein einzelnes Homeoffice im Ausland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers auslösen, mit Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat und Gewinnabgrenzungsproblemen. Die OECD hat ihre Kommentierung zu diesem Thema im November 2025 grundlegend erweitert. Dieser Beitrag zeigt, wann Homeoffice im Ausland zur Betriebsstätte wird, was sich durch das OECD-Update geändert hat und was Sie vor der Genehmigung einer Remote-Work-Vereinbarung prüfen sollten.

Kurz gefasst

Ein Homeoffice im Ausland begründet nach deutscher Verwaltungsauffassung nur dann eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, wenn dieser eine echte Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten hat – das ist beim privaten Homeoffice meist nicht der Fall. Die OECD hat im November 2025 ihre Kommentierung zu Art. 5 OECD-Musterabkommen erweitert: Ab einer Homeoffice-Tätigkeit von 50 % oder mehr der Arbeitszeit in einem rollierenden 12-Monats-Zeitraum prüft sie zusätzlich, ob ein echter geschäftlicher Grund für die Präsenz im Tätigkeitsstaat besteht.

  • Verfügungsmacht bleibt in Deutschland das zentrale Kriterium für die klassische Betriebsstätte.
  • OECD-Update November 2025: 50-%-Zeittest plus Test auf einen echten geschäftlichen Grund der Präsenz.
  • Geschäftsleitungs- und Vertreterbetriebsstätten entstehen unabhängig von der Verfügungsmacht.
  • Sozialversicherungsrechtliche Homeoffice-Grenzen (bis 49,9 %) sagen nichts über die steuerliche Betriebsstätte aus.

Was ist eine Betriebsstätte – und was hat Homeoffice damit zu tun?

Eine Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient – das Gesetz nennt als Beispiel ausdrücklich auch die „Stätte der Geschäftsleitung“. In grenzüberschreitenden Fällen verdrängt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) diese innerstaatliche Definition durch die enger gefasste Betriebsstättendefinition des Art. 5 OECD-Musterabkommens.

Für ein Unternehmen bedeutet eine ausländische Betriebsstätte: Der auf sie entfallende Gewinnanteil unterliegt dort der Besteuerung, es entstehen lokale Registrierungs- und Erklärungspflichten, und der Gewinn muss nach Fremdvergleichsgrundsätzen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte aufgeteilt werden. Genau dieses Risiko rückt in den Fokus, wenn Mitarbeitende dauerhaft aus dem Ausland arbeiten – denn das Homeoffice eines Angestellten kann im Grundsatz eine feste Geschäftseinrichtung des Arbeitgebers sein.

Wann wird das Homeoffice eines Mitarbeiters zur Betriebsstätte?

In den seltensten Fällen. Entscheidend ist nach deutscher Verwaltungsauffassung die sogenannte Verfügungsmacht: Der Arbeitgeber muss eine gewisse Kontrolle über die Räumlichkeiten des Arbeitnehmers haben – ein Zugangsrecht, ein Nutzungsrecht unabhängig vom Arbeitnehmer oder eine vertraglich abgesicherte Weisungsbefugnis über den Raum selbst. Das BMF-Schreiben vom 12.12.2023 stellt klar, dass ein normales privates Homeoffice diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt – der Arbeitnehmer bleibt Herr über seine Wohnung, der Arbeitgeber kann sie nicht für andere Zwecke nutzen oder eigenes Personal dort einsetzen.

Praktisch heißt das: Ein Mitarbeiter, der freiwillig von seinem Wohnzimmer aus arbeitet, begründet in der Regel keine Betriebsstätte. Das Bild kippt, sobald der Arbeitgeber das Homeoffice zur Bedingung macht, sich an der Miete beteiligt oder sich vertragliche Zugriffsrechte einräumen lässt. Auch ein Entwurf des BMF vom 13.02.2026 zum Betriebsstättenbegriff – zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch in der Konsultation – deutet in diese Richtung: Er sieht Schutzbereiche für Fälle vor, in denen der Arbeitgeber sich nicht an den Kosten beteiligt und keinen eigenen Arbeitsplatz vorhält, nimmt Mitarbeitende in Führungspositionen davon aber ausdrücklich aus.

hinweis Verfügungsmacht ist ein deutsches Verwaltungskriterium. Andere Staaten können dieselbe Konstellation anders bewerten. Erkennt der Tätigkeitsstaat eine Betriebsstätte an, während Deutschland dies mangels Verfügungsmacht verneint, entsteht ein Qualifikationskonflikt – im ungünstigen Fall mit Doppelbesteuerung, weil Deutschland ohne eigene Betriebsstätte keine Anrechnung oder Freistellung gewährt.

Was hat sich durch das OECD-Update vom November 2025 geändert?

Am 19. November 2025 hat die OECD ihr Musterabkommen aktualisiert und die Kommentierung zu Art. 5 (feste Geschäftseinrichtung) um mehr als zwanzig neue Randnummern zu grenzüberschreitender Remote-Arbeit erweitert – die bisherige Kommentierung aus dem Jahr 2012 war dazu praktisch leer. Die OECD-Pressemitteilung vom November 2025 beschreibt das Update als „detaillierte Leitlinien zur kurzfristigen grenzüberschreitenden Remote-Arbeit“, mit dem Ziel, Staaten und Unternehmen mehr Rechtssicherheit zu geben.

Der neue Prüfrahmen arbeitet zweistufig:

  1. Zeittest: Eine Betriebsstätte kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Person mindestens 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit in einem rollierenden Zwölf-Monats-Zeitraum vom Homeoffice oder einem vergleichbaren Ort im Ausland aus arbeitet. Maßgeblich ist die tatsächliche Praxis, nicht die vertragliche Vereinbarung.
  2. Test auf einen echten geschäftlichen Grund: Wird die 50-%-Schwelle erreicht, entsteht eine Betriebsstätte nur, wenn für die physische Präsenz im Tätigkeitsstaat ein echter geschäftlicher Grund besteht, der dem Geschäft des Unternehmens dort tatsächlich dient.

Die Kommentierung stellt ausdrücklich klar, dass Mitarbeiterwunsch, Mitarbeiterbindung und eingesparte Bürokosten keine geschäftlichen Gründe in diesem Sinn sind. Als geschäftliche Gründe zählen dagegen unter anderem die aktive Betreuung von Kund:innen vor Ort, der Aufbau neuer Kundenbeziehungen, die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen im Tätigkeitsstaat sowie eine Zeitzonenabdeckung, die die Servicequalität für das Unternehmen tatsächlich verbessert.

Tipp Ein offizielles Datum für das Inkrafttreten der neuen Kommentierung nennt die OECD bislang nicht. In der Praxis empfiehlt es sich, die neuen Maßstäbe bereits jetzt vorsorglich auf bestehende Homeoffice-Vereinbarungen anzuwenden – auch weil einzelne Vertragsstaaten die Kommentierung bei der Abkommensauslegung heranziehen können, sobald sie veröffentlicht ist.

Bisherige Auslegung im Vergleich zum OECD-Update 2025

KriteriumBisherige Praxis (bis 2025)OECD-Update November 2025
PrüfmaßstabVorwiegend Verfügungsmacht des Arbeitgebers über den RaumZusätzlich: zeitlicher Umfang und geschäftlicher Grund der Präsenz
Zeitliche SchwelleKeine einheitliche Quote definiertAb 50 % der Arbeitszeit im rollierenden 12-Monats-Zeitraum
Zweite PrüfstufeNicht vorgesehenTest auf „genuine commercial reason“ der Präsenz
Nicht ausreichendMitarbeiterwunsch, Mitarbeiterbindung, Bürokosteneinsparung
DokumentationspflichtVereinzelt empfohlenFaktisch erforderlich, um beide Tests im Streitfall zu belegen

Geschäftsleitungs- und Vertreterbetriebsstätte: die unterschätzten Risiken

Zwei Konstellationen entstehen unabhängig von der Verfügungsmacht und werden in der Praxis regelmäßig übersehen:

Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Trifft eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer die laufenden unternehmerischen Entscheidungen dauerhaft aus dem Homeoffice im Ausland, kann dort der „Ort der Geschäftsleitung“ im Sinne des § 12 Satz 2 Nr. 1 AO liegen – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber über die Räumlichkeiten verfügen kann. Bei dieser Betriebsstättenform tritt die Funktion der Person in den Vordergrund, nicht die Kontrolle über den Raum.

Vertreterbetriebsstätte. Wer regelmäßig im Ausland Verträge für das Unternehmen abschließt oder daran eine wesentliche Rolle spielt – etwa im Vertrieb oder Einkauf –, kann eine Vertreterbetriebsstätte nach Art. 5 Abs. 5 OECD-Musterabkommen begründen. Eine formale Abschlussvollmacht ist dafür nach modernen Abkommenstexten nicht zwingend erforderlich; es genügt bereits eine führende Rolle beim Zustandekommen der Verträge.

Beide Risiken lassen sich nicht durch eine Klausel im Homeoffice-Vertrag ausräumen, sondern nur durch eine funktionale Prüfung: Wer trifft aus dem Ausland welche Entscheidungen, und wer verhandelt oder unterzeichnet dort welche Verträge?

Betriebsstätte ist nicht gleich Lohnsteuer und Sozialversicherung

Ein häufiges Missverständnis: Wer sozialversicherungsrechtlich innerhalb der zulässigen Homeoffice-Quote bleibt, ist steuerlich noch lange nicht auf der sicheren Seite. Innerhalb der EU erlaubt die Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Homeoffice von bis zu 49,9 % der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat, ohne dass die bisherige Sozialversicherungszugehörigkeit wechselt. Das ist ein rein sozialversicherungsrechtlicher Wert und hat mit der Betriebsstättenfrage nichts zu tun.

Ebenso unabhängig zu betrachten ist die Frage, welcher Staat den Arbeitslohn besteuern darf – dafür ist regelmäßig die 183-Tage-Regel nach Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen maßgeblich. Betriebsstättenrecht, Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsrecht folgen drei getrennten Regelwerken mit unterschiedlichen Schwellenwerten. Eine Homeoffice-Vereinbarung, die sozialversicherungsrechtlich und lohnsteuerlich sauber aufgesetzt ist, kann trotzdem eine Betriebsstätte auslösen – und umgekehrt.

Praxisbeispiel: Der Geschäftsführer arbeitet aus dem Homeoffice in Dubai

Ein Mandant verlagert seinen Wohnsitz im Rahmen eines Wegzugs nach Dubai, bleibt aber alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter seiner deutschen GmbH. Da er die laufende Geschäftsführung – Freigaben, Vertragsverhandlungen, Personalentscheidungen – überwiegend aus seinem Homeoffice in Dubai weiterführt, stellt sich die Frage einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte in den VAE. Für die GmbH selbst ändert das am deutschen Sitzprinzip zunächst nichts: Sie bleibt aufgrund ihres statutarischen Sitzes unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig in Deutschland. Wird die Geschäftsleitung aber tatsächlich dauerhaft aus Dubai ausgeübt, kann dort zusätzlich eine eigene Betriebsstätte entstehen, deren Gewinnanteil dem VAE-Besteuerungsrecht unterliegt und gesondert abgegrenzt werden muss.

Diese Konstellation betrifft in der Praxis genau die Mandant:innen, die im Zuge eines Wegzugs weiterhin operativ für ihre deutsche Gesellschaft tätig bleiben wollen. Sie berührt zugleich die Frage der eigenen steuerlichen Ansässigkeit, die wir in unserem Beitrag zum Leben als Deutscher in Dubai eingeordnet haben, sowie die Frage, ob und in welcher Höhe eine Wegzugsbesteuerung beim Wegzug selbst ausgelöst wird. Wer stattdessen von Anfang an eine reguläre operative Präsenz in den VAE aufbauen möchte, statt sich auf ein Homeoffice zu verlassen, findet bei der Gründung und Lizenzierung Unterstützung bei unserem Partner AK VenturePath.

Checkliste: Was Sie vor der Genehmigung von Auslands-Homeoffice prüfen sollten

  • Zeitlichen Umfang dokumentieren: Wie viel Prozent der Arbeitszeit wird tatsächlich aus dem Ausland geleistet, rollierend über zwölf Monate betrachtet?
  • Funktion der Person prüfen: Trifft sie Geschäftsleitungsentscheidungen oder wirkt sie an Vertragsabschlüssen mit?
  • Verfügungsmacht sauber vermeiden: keine Kostenbeteiligung, kein Zugriffsrecht, kein eigener Arbeitsplatz des Unternehmens im Ausland
  • Geschäftlichen Grund der Präsenz benennen und dokumentieren, sobald die 50-%-Schwelle erreicht wird
  • DBA mit dem jeweiligen Tätigkeitsstaat und ggf. das Multilaterale Instrument (MLI) getrennt von der deutschen Verwaltungsauffassung prüfen
  • Lohnsteuer, Sozialversicherung und Betriebsstättenfrage als drei getrennte Prüfungen behandeln, nie eine Einzelfallprüfung auf mehrere Mitarbeitende übertragen

Häufige Fragen zur Betriebsstätte durch Homeoffice im Ausland

Begründet jedes Homeoffice im Ausland automatisch eine Betriebsstätte? Nein. Nach deutscher Verwaltungsauffassung ist die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Räumlichkeiten entscheidend, die bei einem privaten Homeoffice regelmäßig fehlt. Seit dem OECD-Update von November 2025 kommt zusätzlich ein Zeit- und ein Motivtest hinzu, sobald die Homeoffice-Tätigkeit die Hälfte der Arbeitszeit übersteigt.

Was hat sich durch das OECD-Update vom November 2025 konkret geändert? Die OECD hat die Kommentierung zu Art. 5 OECD-Musterabkommen um einen zweistufigen Test erweitert: Ab 50 % Homeoffice-Anteil in einem rollierenden Zwölf-Monats-Zeitraum wird zusätzlich geprüft, ob ein echter geschäftlicher Grund für die Präsenz im Ausland besteht.

Reicht die Zustimmung zum Homeoffice aus, um eine Betriebsstätte zu vermeiden? Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung: Kostenbeteiligung, Zugriffsrechte, die Funktion der betroffenen Person und der zeitliche Umfang der Auslandstätigkeit wiegen deutlich schwerer als der Wortlaut der Homeoffice-Vereinbarung.

Gilt die 183-Tage-Regel auch für die Betriebsstättenfrage? Nein. Die 183-Tage-Regel betrifft nach Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn, nicht die Betriebsstätte des Arbeitgebers. Beide Fragen sind rechtlich getrennt zu prüfen.

Kann ein Geschäftsführer im Ausland-Homeoffice auch ohne Verfügungsmacht eine Betriebsstätte auslösen? Ja. Trifft er die laufenden Geschäftsleitungsentscheidungen dauerhaft aus dem Ausland, kann dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte entstehen – hier zählt die Funktion der Person, nicht die Kontrolle über den Raum.

Was droht, wenn eine Betriebsstätte im Ausland übersehen wird? Neben Steuernachzahlungen im Tätigkeitsstaat drohen Registrierungs- und Erklärungspflichten rückwirkend, Zinsen sowie im ungünstigen Fall eine Doppelbesteuerung, wenn Deutschland und der Tätigkeitsstaat die Betriebsstättenfrage unterschiedlich beurteilen.

Fazit

Ein einzelnes Homeoffice im Ausland löst nicht automatisch eine Betriebsstätte aus – die deutsche Verwaltungsauffassung verlangt dafür weiterhin eine echte Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Mit dem OECD-Update vom November 2025 ist jedoch ein zweiter, eigenständiger Prüfmaßstab hinzugekommen: Ab der Hälfte der Arbeitszeit im Ausland zählt zusätzlich, ob dafür ein echter geschäftlicher Grund besteht. Wer Remote-Work-Vereinbarungen genehmigt oder selbst aus dem Ausland für die eigene Gesellschaft tätig ist, sollte den zeitlichen Umfang, die Funktion der betroffenen Person und den geschäftlichen Grund der Präsenz dokumentieren, bevor das Finanzamt oder die ausländische Steuerbehörde es tut. Wenn Sie Ihre konkrete Remote-Work- oder Wegzugskonstellation einordnen möchten, sprechen Sie uns im Rahmen unserer Beratung zum internationalen Steuerrecht an.

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Paul Simon Kasper
Paul Simon Kasper, Steuerberater der PSK Steuerberatung in Dubai, Porträtfoto

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Steuerberater

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