Inhaltsverzeichnis
- Was ändert der Wegzug an Ihrer Steuerpflicht?
- Bleibt Deutschland für die Abfindung zuständig, wenn Sie im Ausland leben?
- Wegzug in ein DBA-Land oder in ein Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen: Der Unterschied
- Gilt die Fünftelregelung auch bei beschränkter Steuerpflicht?
- Neu seit 2025: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung nicht mehr an
- Der Zeitpunkt entscheidet doppelt: Abfindung im Wegzugsjahr oder erst danach?
- Alle Szenarien im Überblick
- Häufige Fragen zur Abfindung bei Wegzug ins Ausland
Wer eine Abfindung erhält und gleichzeitig den Wegzug ins Ausland plant, geht oft von einer falschen Grundannahme aus: dass mit der Abmeldung in Deutschland auch die deutsche Steuerpflicht auf die Abfindung endet. Das ist in aller Regel falsch. Wer eine Abfindung im Ausland versteuern muss, bleibt Deutschland als früherem Tätigkeitsstaat meist weiterhin verpflichtet – nur eben nicht mehr unbeschränkt, sondern beschränkt steuerpflichtig. Wie sich das konkret auswirkt, ob die Fünftelregelung noch greift und warum der Zuflusszeitpunkt beim Wegzug gleich doppelt über die Steuerlast entscheidet, zeigt dieser Beitrag.
Kurz gefasst
Auch nach dem Wegzug ins Ausland bleibt eine Abfindung für eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig – unabhängig davon, wann genau sie gezahlt wird. Bei einem Wegzug in ein Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen wie die VAE entfällt zudem die sonst bei DBA-Staaten übliche anteilige Aufteilung des Besteuerungsrechts. Die Fünftelregelung bleibt grundsätzlich anwendbar, wird aber seit 2025 nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Entscheidend für die tatsächliche Steuerlast ist zusätzlich, ob die Abfindung noch im Kalenderjahr des Wegzugs oder erst in einem späteren, bereits vollständig beschränkt steuerpflichtigen Jahr zufließt.
- Der Wegzug beendet nicht automatisch die deutsche Steuerpflicht auf die Abfindung – entscheidend ist, wo die zugrunde liegende Tätigkeit ausgeübt wurde.
- Ohne Doppelbesteuerungsabkommen (Beispiel VAE, seit Ende 2021 kein DBA mit Deutschland) entfällt die sonst nötige Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen den Staaten.
- Die Fünftelregelung nach § 34 EStG gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige, muss seit 2025 aber über die Steuererklärung statt über den Lohnsteuerabzug geltend gemacht werden.
- Fließt die Abfindung noch im Wegzugsjahr, bleibt der Grundfreibetrag über die Jahresveranlagung nutzbar – in unserem Rechenbeispiel ein Unterschied von rund 26.500 Euro gegenüber einem Zufluss erst im Folgejahr.
Was ändert der Wegzug an Ihrer Steuerpflicht?
Solange Sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind Sie nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig – mit Ihrem gesamten Welteinkommen. Geben Sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich und nachweisbar auf, wechseln Sie in die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG: Deutschland besteuert dann nur noch die in § 49 EStG abschließend aufgezählten inländischen Einkünfte. Welche Voraussetzungen dafür im Detail erfüllt sein müssen und was zusätzlich die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG auslösen kann, haben wir in unserem Grundlagenartikel zur Wegzugsbesteuerung ausführlich beschrieben.
Für Ihre Abfindung ist dabei eine Fehleinschätzung besonders verbreitet: Viele gehen davon aus, dass mit dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht auch das deutsche Besteuerungsrecht auf noch ausstehende Zahlungen des früheren Arbeitgebers erlischt. Das Gegenteil ist der Fall, wie der folgende Abschnitt zeigt.
Bleibt Deutschland für die Abfindung zuständig, wenn Sie im Ausland leben?
Ja, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG zählt „Entschädigungen für die Auflösung eines Dienstverhältnisses“ ausdrücklich zu den inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit die zuvor bezogenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit der deutschen Besteuerung unterlegen haben. Entscheidend ist damit allein, wo die Tätigkeit ausgeübt wurde, für deren Beendigung die Abfindung gezahlt wird – nicht, wo Sie zum Zeitpunkt des Zuflusses wohnen. Eine Abfindung, die Sie erst Monate oder sogar Jahre nach Ihrem Wegzug erhalten, bleibt damit grundsätzlich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn die zugrunde liegende Beschäftigung im Inland ausgeübt wurde.
Diese Regel überrascht viele Mandantinnen und Mandanten, weil sie im Alltag oft mit der einfacheren Vorstellung „kein Wohnsitz mehr in Deutschland, also keine deutsche Steuer mehr“ arbeiten. Für Gehalt, das nach dem Wegzug im Ausland erarbeitet wird, stimmt das in aller Regel. Für eine Abfindung, die sich auf die frühere Inlandstätigkeit bezieht, gilt es gerade nicht.
Wegzug in ein DBA-Land oder in ein Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen: Der Unterschied
Besteht zwischen Deutschland und dem Zuzugsland ein Doppelbesteuerungsabkommen, stellt sich zusätzlich die Frage, welcher Staat das nach § 49 EStG bestehende deutsche Besteuerungsrecht abkommensrechtlich tatsächlich ausüben darf. Seit dem BEPS-Umsetzungsgesetz gilt für Zahlungen ab dem 1. Januar 2017 über § 50d Abs. 12 EStG eine gesetzliche Zuordnungsregel: Die Abfindung wird wie zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit behandelt und dem Staat zugewiesen, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wurde – in den meisten Fällen also Deutschland, anteilig nach den zuvor im In- und Ausland verbrachten Beschäftigungszeiten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat diese Aufteilung in einem Fall mit Wegzug nach Frankreich vorexerziert: Von 330 Beschäftigungsmonaten entfielen 260 auf eine Tätigkeit in Deutschland, entsprechend wurden auch 260/330 der Abfindung dem deutschen Lohnsteuerabzug unterworfen.
Bei einem Wegzug in die Vereinigten Arabischen Emirate stellt sich diese Aufteilungsfrage von vornherein nicht: Zwischen Deutschland und den VAE besteht seit Ende 2021 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr. Ohne DBA gibt es auch keine abkommensrechtliche Zuordnungsregel, die das nach § 49 EStG bestehende deutsche Besteuerungsrecht einschränken könnte – Deutschland bleibt damit in vollem Umfang für den Teil der Abfindung zuständig, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, ohne die bei DBA-Staaten übliche Aufteilung nach Beschäftigungszeiten. Eine Doppelbesteuerung entsteht dabei in der Praxis regelmäßig nicht, weil die VAE auf Ebene natürlicher Personen keine Einkommensteuer erheben – ein Aspekt, den wir in unserem Steuervergleich Deutschland und Dubai vertieft haben.
Gilt die Fünftelregelung auch bei beschränkter Steuerpflicht?
Ja. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG gehört nicht zu den Vorschriften, die § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG für beschränkt Steuerpflichtige ausdrücklich ausschließt – anders als etwa das Ehegattensplitting, der Grundfreibetrag in bestimmten Konstellationen oder die außergewöhnlichen Belastungen. Seit einer Gesetzesänderung im Jahressteuergesetz 2008 steht die ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte damit grundsätzlich auch beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen, sofern die übrigen Voraussetzungen – insbesondere die Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum – erfüllt sind. Wie die Fünftelregelung im Grundsatz funktioniert, haben wir in unserem Artikel zur Kombination von Fünftelregelung und Investitionsabzugsbetrag im Detail beschrieben.
Neu seit 2025: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung nicht mehr an
Bis einschließlich 2024 haben viele Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde diese Möglichkeit zum 1. Januar 2025 gestrichen, um Arbeitgeber von der oft schwierigen Prüfung der Voraussetzungen zu entlasten. Die Abfindung unterliegt seither zunächst dem regulären, ungünstigeren Lohnsteuerabzug; die Tarifermäßigung muss anschließend über die Einkommensteuererklärung nachgeholt werden.
Für Mandantinnen und Mandanten mit Auslandswohnsitz ist das in der Praxis meist kein zusätzlicher Aufwand, da als beschränkt steuerpflichtige Person ohnehin regelmäßig eine deutsche Steuererklärung abzugeben ist, um die zutreffende Besteuerung der Abfindung überhaupt sicherzustellen. Wichtig ist aber, diesen Schritt nicht zu vergessen: Ohne Steuererklärung bleibt es beim ungünstigeren pauschalen Lohnsteuerabzug, und die Ersparnis der Fünftelregelung verpufft faktisch, obwohl sie rechtlich zustünde.
Der Zeitpunkt entscheidet doppelt: Abfindung im Wegzugsjahr oder erst danach?
Neben der grundsätzlichen Frage, ob und wie die Abfindung in Deutschland besteuert wird, spielt der genaue Zuflusszeitpunkt eine zweite, oft unterschätzte Rolle. Im Kalenderjahr des Wegzugs selbst greift § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG: Das gesamte Jahr wird einheitlich veranlagt, als wären Sie durchgehend unbeschränkt steuerpflichtig gewesen – einschließlich des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG. Ausländische Einkünfte, die Sie nach dem Wegzug im Ausland erzielen, fließen dabei nicht unmittelbar in die Bemessungsgrundlage ein, wirken aber über den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuersatzerhöhend.
Fließt die Abfindung dagegen erst in einem späteren Kalenderjahr zu, in dem Sie bereits das ganze Jahr über ausschließlich beschränkt steuerpflichtig sind, gilt diese Vergünstigung nicht mehr. Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG wird beschränkt Steuerpflichtigen der Grundfreibetrag nicht gewährt – für die Tarifberechnung wird das zu versteuernde Einkommen rechnerisch um den Grundfreibetrag erhöht, sodass praktisch von der ersten Euro an besteuert wird. Wer die Wahl hat, wann eine Abfindung ausgezahlt wird, sollte diesen Effekt aktiv in die Verhandlung mit dem früheren Arbeitgeber einbeziehen.
Rechenbeispiel: Eine ledige Person erhält eine Abfindung von 300.000 Euro, hat im Zahlungsjahr keine weiteren inländischen Einkünfte und wendet die Fünftelregelung an. Fließt die Abfindung noch im Kalenderjahr des Wegzugs zu und wird das Jahr deshalb nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG einheitlich mit vollem Grundfreibetrag veranlagt, ergibt sich eine tarifliche Einkommensteuer von rund 71.166 Euro, mit Solidaritätszuschlag rund 75.080 Euro Gesamtbelastung – etwa 25,0 Prozent der Abfindung. Fließt dieselbe Abfindung stattdessen erst in einem Folgejahr zu, in dem die Person bereits das ganze Jahr über beschränkt steuerpflichtig ist und der Grundfreibetrag deshalb entfällt, steigt die tarifliche Einkommensteuer auf rund 96.253 Euro, mit Solidaritätszuschlag rund 101.547 Euro Gesamtbelastung – etwa 33,8 Prozent der Abfindung. Allein durch die Wahl des Zuflussjahres unterscheidet sich die Steuerlast in diesem vereinfachten Beispiel um rund 26.466 Euro.
Alle Szenarien im Überblick
| Szenario | Rechtsgrundlage | Auswirkung auf die Abfindung |
|---|---|---|
| Wegzug in ein DBA-Land (Beispiel Frankreich) | § 50d Abs. 12 EStG, DBA-Zuordnung nach Beschäftigungszeiten | Anteilige Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und Zuzugsstaat |
| Wegzug in ein Land ohne DBA (Beispiel VAE) | § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG | Volle deutsche Besteuerung des inlandsbezogenen Anteils, keine Aufteilung |
| Zufluss noch im Wegzugsjahr | § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG | Einheitliche Jahresveranlagung inkl. Grundfreibetrag (Rechenbeispiel: ca. 75.080 € Gesamtlast) |
| Zufluss in späterem, vollständig beschränkt steuerpflichtigem Jahr | § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG | Kein Grundfreibetrag, höhere effektive Belastung (Rechenbeispiel: ca. 101.547 € Gesamtlast) |
Vereinfachte Darstellung auf Basis des Einkommensteuertarifs 2026. Alle Beträge sind gerundet und dienen der Veranschaulichung der Mechanik; sie ersetzen keine individuelle Steuerberechnung im Einzelfall.
Wer den Wegzug und die Abfindung sauber aufeinander abstimmt, kann die in der Tabelle gezeigten Effekte gezielt für sich nutzen, statt sie dem Zufall des Verhandlungsverlaufs zu überlassen. Das gilt besonders in Kombination mit weiterführenden Fragen der privaten Einkommensteueroptimierung für hohe Einkommen, die idealerweise schon vor Unterzeichnung der Abfindungsvereinbarung und vor dem eigentlichen Wegzug geprüft werden.
Häufige Fragen zur Abfindung bei Wegzug ins Ausland
Endet die deutsche Steuerpflicht auf meine Abfindung, wenn ich meinen Wohnsitz ins Ausland verlege? Nein. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG bleibt eine Abfindung für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit auch nach dem Wegzug in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung.
Muss ich meine Abfindung doppelt versteuern, wenn ich in die VAE ziehe? In der Praxis regelmäßig nicht, da die VAE auf Ebene natürlicher Personen keine Einkommensteuer erheben. Da zudem seit Ende 2021 kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE besteht, stellt sich die sonst bei DBA-Staaten übliche Frage nach einer Aufteilung des Besteuerungsrechts gar nicht erst.
Kann ich die Fünftelregelung auch als beschränkt steuerpflichtige Person nutzen? Ja, § 34 EStG ist nicht in der Ausschlussliste des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG enthalten. Seit 2025 wird sie allerdings nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern muss über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Spielt es steuerlich eine Rolle, ob ich die Abfindung noch im Jahr des Wegzugs oder erst später erhalte? Ja, und zwar erheblich. Im Wegzugsjahr wird das gesamte Kalenderjahr nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG einheitlich mit Grundfreibetrag veranlagt. Fließt die Abfindung erst in einem späteren, vollständig beschränkt steuerpflichtigen Jahr zu, entfällt der Grundfreibetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, was die Steuerlast spürbar erhöhen kann.
Zieht die Abfindung meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Mitleidenschaft? Das ist überwiegend eine arbeits- und sozialrechtliche, keine steuerliche Frage: Bei einem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund droht nach § 159 SGB III grundsätzlich eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, unabhängig von der Höhe der Abfindung. Diesen Aspekt sollten Sie parallel zur steuerlichen Gestaltung mit einer arbeitsrechtlichen Beratung klären.
Gilt das Gleiche auch für GmbH-Geschäftsführer, die ins Ausland ziehen? Im Grundsatz ja, allerdings mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten sowie einem erhöhten Prüfungsrisiko bei Zahlungen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese Konstellation ist komplex genug für eine gesonderte Einzelfallprüfung.
Fazit
Der Wegzug ins Ausland beendet die deutsche Steuerpflicht auf eine Abfindung nicht automatisch – solange die zugrunde liegende Tätigkeit im Inland ausgeübt wurde, bleibt Deutschland nach § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig zuständig, bei einem Wegzug in ein Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen wie die VAE sogar ohne die sonst übliche Aufteilung des Besteuerungsrechts. Die Fünftelregelung bleibt zwar grundsätzlich nutzbar, muss seit 2025 aber aktiv über die Steuererklärung eingefordert werden – und der genaue Zuflusszeitpunkt der Abfindung kann über den Erhalt oder Verlust des Grundfreibetrags spürbar über die tatsächliche Steuerlast mitentscheiden. Wenn Sie einen Wegzug planen und gleichzeitig eine Abfindung erhalten oder aushandeln, sprechen Sie uns frühzeitig an – idealerweise bevor Abfindungsvereinbarung und Wegzugstermin final feststehen.