DIFC Foundation Dubai: Wie Deutschland sie besteuert

Inhaltsverzeichnis

Die DIFC Foundation gilt in Dubai als moderne Alternative zur klassischen Stiftung. Sie wird von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen in Deutschland aber häufig missverstanden. Dies betrifft vor allem die Einschätzung der Rechtsfolgen und die korrekte Zuordnung im deutschen Außensteuerrecht.

Wer Vermögen oder Immobilien in Dubai über eine DIFC Foundation strukturiert, bleibt steuerlich an Deutschland gebunden. In der Praxis bedeutet dies, dass sich die steuerliche Belastung danach richtet, wie das Außensteuerrecht die Stiftung einordnet. Damit entstehen oft Unsicherheiten bei der Zuordnung, die eine gründliche Prüfung erfordern.

Entscheidend ist, wie deutsches Außensteuerrecht die Stiftung einordnet. Dabei spielen aktive und passive Einkünfte eine Rolle, soweit sie im Rahmen der Bewertung berücksichtigt werden. Nur so lässt sich die steuerliche Einordnung zuverlässig klären.

Kurz gefasst

Eine DIFC Foundation wird aus deutscher Sicht wie eine ausländische Familienstiftung behandelt. Ihr Einkommen wird dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet. Das erfolgt nach § 15 AStG laufend und unabhängig davon, ob Einkünfte aktiv oder passiv erzielt werden. Dies gilt grundsätzlich.

Die Aktiv-passiv-Unterscheidung des § 8 Abs.. 1 AStG greift erst bei einer VAE-Tochtergesellschaft der Foundation. In diesem Fall bleibt die reine Immobilienvermietung als passiv einzustufen. Der Zusammenhang mit dieser Struktur erleichtert die Einordnung ausländischer Strukturen. Eine klare Abgrenzung schützt Bilanz und Besteuerung.

  • Die Foundation selbst ist „aktivitätsblind“: § 15 Abs.. 1–3 AStG kennt keinen Aktivitätsvorbehalt.
  • Eine Escape-Klausel (§ 15 Abs.. 6 AStG) kann die Zurechnung vermeiden, ist aber nachweisintensiv.
  • Bei einer Tochtergesellschaft der Foundation entscheidet der Aktivitätskatalog des § 8 AStG über die Hinzurechnungsbesteuerung.
  • In den VAE kann die Foundation unter Voraussetzungen als steuerlich transparent behandelt werden.

Was ist eine DIFC Foundation?

Die DIFC Foundation ist die Stiftungsform des Dubai International Financial Centre, geregelt im DIFC Law No. 3 of 2018 (Foundations Law). Sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, ein eigenes Stiftungsvermögen und kommt ohne Anteile oder Mitglieder aus. Organe sind der Council (mindestens zwei Mitglieder) und der Guardian, geregelt in Charter und By-Laws.

Zivilrechtlich ist die DIFC Foundation damit einer rechtsfähigen Stiftung deutschen Rechts sehr ähnlich. Ein Mindestkapital schreibt das DIFC-Recht nicht vor, wohl aber eine Firewall-Regelung gegen ausländisches Pflichtteilsrecht. Für Mandanten mit Immobilien im Emirat ist zusätzlich relevant: DIFC Foundations können – anders als die meisten ausländischen Gesellschaften – auf Basis der Vereinbarung mit dem Dubai Land Department direkt als Eigentümerin in designierten Areale eingetragen werden.

Erkennt Deutschland eine DIFC Foundation als Stiftung an?

Ja, in der Regel qualifiziert die deutsche Finanzverwaltung eine DIFC Foundation im Rechtstypenvergleich als intransparentes eigenes Steuersubjekt – vergleichbar einer deutschen Stiftung. Das ist zunächst neutral: Es bedeutet weder automatische Abschirmung noch automatische Durchgriffsbesteuerung.

Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung von Charter und By-Laws. Das Foundations Law erlaubt sogenannte „vorbehaltene powers“ – der Stifter kann sich Widerrufs-, Änderungs- oder Weisungsrechte vorbehalten. Nutzt er diese Möglichkeit, scheitert die zivilrechtliche Verselbständigung, und die deutsche Finanzverwaltung kann nach §§ 39, 41, 42 AO direkt beim Stifter ansetzen. Ebenso schädlich wirken Bankvollmachten des Stifters, seine Rolle als Guardian oder ein einklagbarer Ausschüttungsanspruch der Begünstigten.

Wer eine tatsächlich intransparente Struktur will, muss also auf eine sauber gestaltete Satzung achten – hier lohnt sich vorab eine Prüfung im Rahmen der internationalen Steuerberatung, bevor Charter und By-Laws unterzeichnet werden.

Wie funktioniert die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG?

§ 15 AStG rechnet das Einkommen einer intransparenten ausländischen Familienstiftung dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zu, sofern er oder seine Angehörigen zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anspruchsberechtigt sind. Die Zurechnung erfolgt laufend, unabhängig davon, ob die Stiftung tatsächlich ausschüttet.

Berechnungsgrundlage ist das nach deutschem Recht ermittelte Einkommen der Stiftung (§ 15 Abs.. 7 AStG). Nachgeschaltete Gesellschaften der Foundation werden über § 15 Abs.. 9 AStG in die Zurechnung einbezogen; bei aktiven Einkünften einer Tochtergesellschaft tritt die Zurechnung dabei erst bei tatsächlicher Ausschüttung ein, während niedrig besteuerte passive Einkünfte laufend zugerechnet werden. Die auf VAE-Ebene erhobene Steuer lässt sich zwar grundsätzlich anrechnen (§ 15 Abs.. 5 AStG) – bei einer 0-%- oder 9-%-Belastung läuft das in der Praxis aber meist leer.

Der gesetzliche Wortlaut des § 15 AStG enthält, anders als die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7–14 AStG, keinen Aktivitätsvorbehalt. Der Bundestag prüft derzeit eine Neufassung mit verschärften Anforderungen an den Entlastungsbeweis; die Details dazu ordnen wir im Abschnitt zur Escape-Klausel ein.

Spielen aktive und passive Einkünfte bei der DIFC Foundation eine Rolle?

Bei der Foundation selbst nicht – erst bei ihrer VAE-Tochtergesellschaft. Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt in der Praxis: Stifter gehen oft davon aus, dass „aktives“ Geschäft in Dubai automatisch von der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen ist. Das stimmt für die Foundation selbst nicht.

Die Aktiv-passiv-Unterscheidung entfaltet ihre Wirkung ausschließlich über § 8 Abs.. 1 AStG – und dieser greift bei der Hinzurechnungsbesteuerung einer beherrschten Kapitalgesellschaft (§§ 7–14 AStG) beziehungsweise über § 15 Abs.. 9 AStG bei einer Tochtergesellschaft der Stiftung. Hält die Foundation also eine operative VAE-Gesellschaft, entscheidet deren Einkunftsart darüber, ob deren Gewinne laufend oder erst bei Ausschüttung zugerechnet werden.

Der Aktivitätskatalog des § 8 Abs.. 1 AStG im Überblick

EinkunftsquelleEinordnungPraxishinweis
Vermietung von Immobilien (Nr. 6 Buchst. b)passivKeine Substanz-Rückausnahme – volle Bürostruktur vor Ort ändert daran nichts.
Handel mit Waren (Nr. 4)grundsätzlich aktivRückausnahme bei fehlendem eigenem Geschäftsbetrieb.
Dienstleistungen, z. B. Hotel-/Serviced-Apartment-Betrieb (Nr. 5)grundsätzlich aktivRückausnahme bei fehlendem eigenem Geschäftsbetrieb.
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (Nr. 7)grundsätzlich aktivBetrifft Beteiligungserträge der Foundation-Tochter.
Veräußerung von Anteilen (Nr. 8)grundsätzlich aktivExit-Erlöse fallen regelmäßig darunter.
Zinsen, Finanzierungserträge, Lizenzen ohne eigene F&EpassivIm Katalog nicht enthalten – stets passiv.

Die Immobilien-Falle bei Vermietung

Reine Vermietung bleibt nach Nr.. 6 Buchstabe b passiv – selbst mit vollständiger Substanz vor Ort (Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO, eigenes Büro, angestellte Geschäftsführung). Eine echte Qualifizierung gelingt nur über Bauträgergeschäft (Nr.. 2), Handel mit Bestandsimmobilien (Nr.. 4) oder einen dienstleistungsintensiven Betrieb wie Serviced Apartments (Nr.. 5). Für die meisten „Buy-to-let“-Strukturen in Dubai bleibt es damit bei passiven Einkünften auf Ebene der Tochtergesellschaft – mit der Folge, dass die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung greift, sobald die Niedrigsteuergrenze von 15 % unterschritten wird. VAE-Gesellschaften mit 9 % oder 0 % Körperschaftsteuer liegen darunter.

Hilft die Escape-Klausel des § 15 Abs.. 6 AStG?

Grundsätzlich ja – seit Dezember 2024 auch für Stiftungen in Drittstaaten wie den VAE. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. Dezember 2024, IX R 31/22, entschieden, dass die frühere Beschränkung der Escape-Klausel auf EU-/EWR-Stiftungen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Zwei weitere Urteile vom selben Tag (IX R 32/22, IX R 15/24) bestätigen diese Linie.

Die Escape-Klausel setzt zwei Bedingungen voraus: den zivilrechtlich wirksamen Entzug der Verfügungsmacht des Stifters – hier hilft wiederum eine saubere Charter-Gestaltung ohne vorbehaltene powers – sowie einen wirksamen Auskunftsaustausch mit dem Sitzstaat. Das bilaterale DBA Deutschland–VAE ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen; ein Nachfolgeabkommen ist nicht in Sicht. Der Nachweis muss deshalb über das OECD-Amtshilfeübereinkommen geführt werden, dem die VAE 2017 beigetreten sind. Das ist argumentierbar, aber dokumentationsbedürftig und noch nicht flächendeckend von den Finanzämtern akzeptiert.

Für die Zukunft ist zusätzlich der BMF-Entwurf vom 18. November 2025 zu beobachten: Er sieht eine Niedrigsteuergrenze von 15 %, eine wertabhängige Zurechnungsquote sowie einen zwar auf Drittstaaten ausgedehnten, aber deutlich verschärften Entlastungsbeweis vor – künstliche Gestaltungen sollen ausdrücklich ausgeschlossen bleiben. Für nachgeschaltete Gesellschaften und Stiftungen soll der Entlastungsbeweis nach dem Entwurf ganz entfallen.

Wie besteuern die VAE die DIFC Foundation selbst?

Seit dem 1. Juni 2023 gilt in den VAE eine Körperschaftsteuer von 9 % ab einem Gewinn von 375.000 AED, geregelt im föderal Decree-Law No. 47 of 2022. Für Family Foundations sieht Art. 17 dieses Gesetzes eine Option vor: Auf Antrag kann die föderal Tax Authority die Foundation als steuerlich transparente Unincorporated Partnerschaft behandeln – rückwirkend zum 1. Juni 2023, wenn bestimmte Voraussetzungen zu Begünstigten, Zweck und fehlender eigener Geschäftstätigkeit erfüllt sind. Die Einzelheiten und die jährliche Bestätigungspflicht beschreibt der FTA Corporate Tax Guide für Family Foundations (CTGFF1, Mai 2025).

Die laufende VAE-Körperschaftsteuerpflicht einer Foundation-Tochtergesellschaft – inklusive Registrierungspflichten, Substanzanforderungen für Qualifying Free Zone Personen und der VAT-Seite – ordnen wir vertieft in unserem Dubai-Steuerberater-Blog ein. Wer eine solche Tochtergesellschaft überhaupt erst gründen möchte, findet die operative Umsetzung von Lizenzierung, Visa und Banking bei unserem Partner AK VenturePath.

Was gilt bei Erbschaft- und Schenkungssteuer?

Die Errichtung und Ausstattung einer DIFC Foundation durch einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter unterliegt der deutschen Schenkungssteuer (§ 7 Abs.. 1 Nr.. 8 ErbStG). Bislang häufig übersehen: Der EuGH hat am 13. November 2025 in der Rechtssache C-142/24 entschieden, dass ausländischen Familienstiftungen das günstige Steuerklassenprivileg des § 15 Abs.. 2 Satz 1 ErbStG nicht zusteht. Die Ausstattung fällt damit regelmäßig in Steuerklasse III – Freibetrag 20.000 €, Steuersatz 30 %, ab 6 Mio.. € sogar 50 %.

Eine Ersatzerbschaftsteuer, wie sie inländische Familienstiftungen alle 30 Jahre trifft, fällt bei einer DIFC Foundation nicht an, solange Sitz und Geschäftsleitung im Ausland bleiben. Laufende, diskretionäre Ausschüttungen an inländische Begünstigte sind schenkungsteuerfrei, aber einkommensteuerpflichtig nach § 20 Abs.. 1 Nr.. 9 EStG mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Wer eine Nachfolgeregelung mit ausländischer Stiftung plant, sollte diese Aspekte parallel zur Unternehmensnachfolge und zum Vermögensschutz durchdenken – ebenso wie die Frage, ob eine Stiftungsstruktur nach deutschem oder liechtensteinischem Vorbild im konkreten Fall die passendere Alternative wäre.

Praxisbeispiel: Dubai-Immobilie in der DIFC Foundation

Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Unternehmer errichtet eine DIFC Foundation und stattet sie mit einer vermieteten Eigentumswohnung in einer designierten Areal sowie mit Anteilen an einer operativen VAE-Handelsgesellschaft aus. Die Foundation-Charter enthält kein Widerrufsrecht, keine Weisungsbefugnis und keine Bankvollmacht des Stifters – die Verselbständigung gelingt zivilrechtlich.

Trotzdem greift § 15 AStG: Das Mieteinkommen der Immobilie bleibt passiv (Nr.. 6 Buchst. b) und wird laufend zugerechnet, sobald die VAE-Steuerbelastung unter 15 % liegt. Die Gewinne der Handelsgesellschaft sind dagegen aktiv (Nr.. 4) und werden erst bei tatsächlicher Ausschüttung an die Foundation erfasst – ein spürbarer Thesaurierungseffekt, der sich bei der Immobilie gerade nicht einstellt. Erst die Prüfung der Escape-Klausel nach § 15 Abs.. 6 AStG kann die laufende Zurechnung insgesamt vermeiden – und genau hier entscheidet die Dokumentation über Erfolg oder Misserfolg.

Häufige Fragen zur DIFC Foundation und deutschen Besteuerung

Wird eine DIFC Foundation in Deutschland als Stiftung anerkannt? Ja, im Rechtstypenvergleich in der Regel als intransparentes eigenes Steuersubjekt, sofern Charter und By-Laws keine vorbehaltene powers des Stifters enthalten. Bei behaltener Verfügungsmacht droht stattdessen die direkte Zurechnung nach §§ 39, 41, 42 AO.

Sind Mieteinnahmen aus Dubai-Immobilien in der DIFC Foundation aktive oder passive Einkünfte? Reine Vermietung ist nach § 8 Abs.. 1 Nr.. 6 Buchst. b AStG passiv, unabhängig von der Substanz vor Ort. Für die Foundation selbst ist diese Unterscheidung aber nachrangig – relevant wird sie erst bei einer VAE-Tochtergesellschaft.

Kann die Escape-Klausel des § 15 Abs.. 6 AStG auf eine VAE-Stiftung angewendet werden? Seit dem BFH-Urteil vom 3. Dezember 2024 grundsätzlich ja, auch für Drittstaaten. Vorausgesetzt sind der zivilrechtlich nachweisbare Entzug der Verfügungsmacht und ein belastbarer Nachweis des Auskunftsaustauschs über das OECD-Amtshilfeübereinkommen.

Muss eine DIFC Foundation in den VAE Körperschaftsteuer zahlen? Nicht zwingend. Nach Art. 17 des VAE Corporate Tax Law kann sie auf Antrag als steuerlich transparente Unincorporated Partnerschaft eingestuft werden, wenn Begünstigten-, Zweck- und Tätigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind und die Einstufung jährlich bestätigt wird.

Welche Schenkungssteuer fällt bei der Errichtung einer DIFC Foundation an? Die Ausstattung ist grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig, seit dem EuGH-Urteil C-142/24 regelmäßig in Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag. Eine Ersatzerbschaftsteuer fällt bei ausländischem Sitz und ausländischer Geschäftsleitung dagegen nicht an.

Fazit

Eine DIFC Foundation kann für Nachfolge und Vermögensschutz in Dubai eine sinnvolle Struktur sein – sie befreit einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter aber nicht automatisch von der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Ob Einkünfte aktiv oder passiv erzielt werden, entscheidet nicht über die Zurechnung dem Grunde nach, sondern erst über deren Timing bei nachgeschalteten Gesellschaften. Wer eine solche Struktur plant oder bereits hält, sollte Charter, By-Laws und die Escape-Klausel-Dokumentation vor der Errichtung mit einer auf internationales Steuerrecht spezialisierten Kanzlei abstimmen.

Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche, rechtliche oder wirtschaftliche Beratung dar. Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Steuerliche Regelungen unterliegen laufenden Änderungen durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen – die dargestellte Rechtslage kann sich seit Veröffentlichung geändert haben. Eine individuelle steuerliche Beratung unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse wird ausdrücklich empfohlen. Eine Haftung für Handlungen oder Unterlassungen, die auf Grundlage dieses Beitrags erfolgen, wird ausgeschlossen.

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Paul Simon Kasper
Paul Simon Kasper, Steuerberater der PSK Steuerberatung in Dubai, Porträtfoto

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