Zweitpass für deutsche Staatsbürger – strategische Einordnung

Die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 hat die Spielregeln für deutsche Unternehmer und vermögende Privatpersonen grundlegend verändert: Erstmals ist Mehrstaatigkeit der Regelfall und der Erwerb weiterer Staatsangehörigkeiten auf Antrag führt nicht mehr automatisch zum Verlust des deutschen Passes. Damit rückt der „Zweitpass“ als strategisches Instrument der Steuer-, Wegzugs- und Nachfolgeplanung in den Fokus – nicht als kurzfristiges Steuersparmodell, sondern als langfristiger Plan B gegen steuerliche und geopolitische Risiken.

Aus Sicht der steuerlichen Beratung geht es dabei um drei Ebenen: die deutschen Spezialtatbestände (Wegzugsteuer, erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Wegzug), die internationale Mobilität und Bank-Zugänge sowie die Möglichkeit, im Extremfall die deutsche Staatsangehörigkeit kontrolliert zurückzugeben.

Steuerliche Nachteile des deutschen Passes

Der deutsche Pass ist ein starkes Reisedokument, aber steuerlich ein langfristiger Anknüpfungspunkt. Auch nach einem Wegzug ins Ausland bleibt Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen über Jahre hinweg steuerlich relevant – teils allein aufgrund der Staatsangehörigkeit. Für international agierende Mandanten sind insbesondere vier Bereiche entscheidend: Wegzugsteuer nach § 6 AStG, erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG, erbschaftsteuerliche Inländerfiktion nach § 2 ErbStG und die Debatte um eine mögliche Besteuerung nach Nationalität.

Wegzugsteuer nach § 6 AStG

Die Wegzugsteuer greift bei natürlichen Personen, die mindestens zu 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland verlagern. Steuerlich wird ein fiktiver Verkauf der Anteile zum gemeinen Wert fingiert; der daraus resultierende Veräußerungsgewinn unterliegt sofort der deutschen Einkommensteuer, obwohl keine tatsächliche Liquidität zufließt.

Gerade bei werthaltigen GmbH-Beteiligungen führt dies häufig zu sechs- oder siebenstelligen Steuerlasten und zwingt zu einer frühzeitigen Strukturierung vor jeglichem Wegzug (Stundungsregelungen, Rückkehroptionen, Umstrukturierung in Personengesellschaften oder Holdings). Aus Sicht des Steuerberaters ist es entscheidend, den Wegzug nicht isoliert, sondern im Kontext der Gesamtunternehmensstruktur zu planen und etwaige Re-Investitionen oder Nachfolgeinstrumente (z.B. Familienstiftung) mitzudenken.

Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 2 AStG)

Deutlich enger an die Staatsangehörigkeit knüpft die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 AStG. Sie erfasst deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren vor Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und anschließend in ein Niedrigsteuerland ziehen – also in einen Staat, dessen Einkommensteuerbelastung die deutsche um mehr als ein Drittel unterschreitet.

In dieser Konstellation bleibt die Person für bis zu zehn Jahre nach Wegzug mit sogenannten erweiterten Inlandseinkünften in Deutschland steuerpflichtig; erfasst werden auch Einkünfte, die ein „gewöhnlicher Ausländer“ nicht der deutschen Steuerpflicht unterwerfen müsste. Für klassische Auswanderungsziele wie bestimmte Golfstaaten bedeutet dies, dass Deutschland trotz Wegzug über ein Jahrzehnt ein wesentlicher Steueradressat bleibt – ein Aspekt, der bei der Wahl des Ziellandes und der Strukturierung von Einkünften sorgfältig zu berücksichtigen ist.

Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Wegzug

Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer führt die deutsche Staatsangehörigkeit zu einer fortbestehenden Inländerfiktion: Deutsche Staatsangehörige gelten noch fünf Jahre nach Wegzug als Inländer und unterliegen mit ihrem weltweiten Vermögen der unbeschränkten deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht.

Überträgt ein deutscher Expat in dieser Frist Vermögen an Kinder oder andere Begünstigte, sind – zusätzlich zu eventuellen Steuern im Ansässigkeits- oder Belegenheitsstaat – deutsche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sowie entsprechende Anzeige- und Erklärungspflichten zu beachten. Je nach Konstellation, insbesondere bei Wegzug in Niedrigsteuerländer oder bei fortbestehendem wesentlichen Inlandsvermögen, kann sich der deutsche Zugriff auf bis zu zehn Jahre ausdehnen. Aus Beratungssicht ist daher zwingend, Wegzug und Vermögensübertragungen zeitlich und strukturell miteinander abzustimmen.

Mögliche Besteuerung nach Staatsangehörigkeit

International existiert mit den USA bereits ein Modell, bei dem die Staatsangehörigkeit zentraler Anknüpfungspunkt der Steuerpflicht ist: US-Bürger unterliegen unabhängig vom Wohnsitz der US-Einkommensteuer, und auch im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spielt die Nationalität eine zentrale Rolle. In Deutschland wird ein solches System bislang nur diskutiert; verschiedene wissenschaftliche Ausarbeitungen beleuchten jedoch die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit stärker im Steuerrecht zu verankern.

Würde der deutsche Gesetzgeber diesen Weg einschlagen, wäre der deutsche Pass mit einer faktisch lebenslangen Steuerpflicht verbunden. Ein rechtssicherer Ausweg bestünde dann nur im Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit – möglich ausschließlich für diejenigen, die bereits eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. Aus Sicht eines Steuerberaters gewinnt der präventive Erwerb eines Zweitpasses vor diesem Hintergrund eine deutlich strategischere Dimension.

Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2024

Die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts durch das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz markiert einen Paradigmenwechsel: Mehrstaatigkeit wird generell zugelassen und ist seit dem 27. Juni 2024 der gesetzliche Regelfall. Der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag führt seitdem nicht mehr automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; die früher notwendige Beibehaltungsgenehmigung entfällt.

Die Reform verkürzt außerdem die Einbürgerungsfristen für Drittstaatsangehörige und erleichtert verschiedene Erwerbstatbestände, ist aber für deutsche Mandanten vor allem aus einem Grund bedeutsam: Sie können erstmals zusätzliche Staatsangehörigkeiten – etwa über Citizenship-by-Investment-Programme – bewusst als Gestaltungsinstrument nutzen, ohne einen ungewissen Genehmigungsprozess durchlaufen zu müssen.

Außersteuerliche Gründe für einen Zweitpass

Neben Steuerthemen treten zunehmend außersteuerliche Motive in den Vordergrund. Unternehmer und vermögende Familien denken in Szenarien:

– Was passiert bei geopolitischen Krisen und plötzlichen Reisebeschränkungen?
– Wie reagieren Staaten bei Kapitalverkehrskontrollen oder Einschränkungen der Passdienstleistungen?
– Welche Optionen bestehen, wenn Banken Kontozugänge eng an eine bestimmte Staatsangehörigkeit oder einen bestimmten Pass knüpfen?

Fallbeispiele – etwa Probleme ukrainischer Staatsangehöriger mit Passverlängerungen und Kontozugängen während des Krieges – zeigen, wie schnell ein einziger Pass zur operationellen Schwachstelle werden kann. Ein Zweitpass schafft hier praktische Redundanz, erleichtert in vielen Fällen die Eröffnung von Bankkonten und Depots in verschiedenen Jurisdiktionen, erweitert die visafreie Reisefreiheit und fungiert als „physische Versicherung“ für Familie und Unternehmen.

In der Beratungspraxis ist der Zweitpass daher weniger ein isoliertes Steuergestaltungsinstrument, sondern ein Baustein einer robusten Vermögens-, Mobilitäts- und Nachfolgestrategie.

Citizenship-by-Investment-Programme im Überblick

Citizenship-by-Investment-Programme (CBI) sind staatlich geregelte Modelle, bei denen Staatsangehörigkeit gegen klar definierte Investitionen vergeben wird – typischerweise Spenden an staatliche Fonds, Immobilieninvestitionen oder Unternehmensbeteiligungen. Die jeweiligen Programme sind in Gesetz und Verordnungen verankert und die Konditionen auf offiziellen Regierungswebseiten transparent veröffentlicht.

In der Praxis lassen sich drei Gruppen unterscheiden: etablierte Programme in der Karibik, weitere Programme außerhalb der Karibik und potenzielle neue Angebote, die derzeit politisch diskutiert, aber noch nicht voll kodifiziert sind.

Karibische Staaten

Die Karibik ist der klassische Schwerpunkt von CBI-Programmen: St. Kitts & Nevis, Dominica, Antigua & Barbuda, Grenada und St. Lucia gelten als Pioniere mit langjähriger Programmpraxis.

– St. Kitts & Nevis: Spendenroute ab ca. 250.000 USD, Bearbeitungszeit um 4 Monate, visafreier/visa-on-arrival-Zugang zu vielen Staaten, darunter Schengen-Raum, UK und Kanada.
– Dominica: Spenden ab ca. 200.000 USD, Bearbeitung etwa 4 Monate, zahlreiche visafreie Reiseziele inklusive Schengen-Raum und wichtiger asiatischer Destinationen.
– Antigua & Barbuda, Grenada und St. Lucia: jeweils Investitionsvolumen im Bereich von 230.000 bis 240.000 USD bei breiter Reisefreiheit, insbesondere mit Blick auf Schengen.

Aus steuerlicher und praktischer Sicht sind diese Pässe insbesondere für Mandanten interessant, die langfristig einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit erwägen, aber weiterhin eine breite globale Mobilität sicherstellen wollen.

Weitere Programme außerhalb der Karibik

Außerhalb der Karibik existieren CBI-Programme unter anderem in Vanuatu, Ägypten, der Türkei sowie São Tomé & Príncipe und kleineren Inselstaaten.

– Vanuatu: Einstieg ab etwa 130.000 USD, Bearbeitungszeit rund 6 Monate, visafreie und visa-on-arrival-Reiseziele mit Schwerpunkt Asien-Pazifik.
– São Tomé & Príncipe: besonders kostengünstiges Programm mit Spenden ab ungefähr 105.000 USD und einer soliden Zahl visafreier Destinationen, insbesondere in Afrika und Asien.
– Ägypten: Investitionsvolumen um 250.000 EUR, geringere globale Mobilität, vor allem regional ausgerichtet.
– Türkei: Immobilieninvestitionen ab rund 400.000 USD, attraktive Lage zwischen Europa, Nahost und Asien.

Diese Pässe sind häufig Teil einer regionalen Strategie – etwa für Investoren mit Fokus Nahost, Afrika oder Asien – und weniger ein Ersatz für die Reisefreiheit des deutschen Passes.

Neue Programme ab 2026

Immer wieder werden neue Programme politisch angekündigt oder diskutiert. Ob Staaten wie Argentinien oder Botswana in absehbarer Zeit vollwertige CBI-Programme anbieten, hängt von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und deren Umsetzung. Solange keine detaillierten gesetzlichen Grundlagen, Gebührenordnungen und Due-Diligence-Standards veröffentlicht sind, sollten solche „Upcoming Programmes“ in der Beratung als Option, nicht als feste Säule der Planung behandelt werden.

Investitionsrouten: Spende vs. Immobilieninvestment

Aus Investorsicht ist die Wahl der Investitionsroute zentral:

– Spendenroute: Der Mandant leistet einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Beitrag an einen staatlichen Fonds (Infrastruktur, Tourismus, Arbeitsplatzprogramme). Wirtschaftlich entspricht der Spendenbetrag den „reinen Kosten“ des Passes.
– Immobilienroute: Erwerb von Anteilen oder Objekten in staatlich zugelassenen Projekten (Hotels, Resorts, Mischimmobilien) mit einer Mindesthaltefrist von meist fünf Jahren; während dieser Zeit können laufende Ausschüttungen und ein potenzieller Veräußerungsgewinn hinzukommen.

Die Immobilienroute liegt im Gesamtvolumen typischerweise deutlich über der Spendenroute, ermöglicht aber einen teilweisen Kapitalerhalt und potenzielle Rendite. Staaten wie Ägypten und die Türkei setzen primär auf Immobilienmodelle, während Programme wie São Tomé & Príncipe und Vanuatu derzeit ausschließlich Spendenrouten vorsehen. Hinzu kommen Due-Diligence-Gebühren, Regierungsentgelte und Honorare der Dienstleister, sodass in der Praxis ein Aufschlag von etwa 10 bis 20 Prozent auf das nominale Investitionsvolumen einzuplanen ist.

Ablauf der Beantragung und typische Dauer

Der typische Projektverlauf aus Beratungssicht lässt sich in sechs Phasen gliedern:

1. Strategische Analyse: Klärung von Zielen (steuerlicher Plan B, Mobilität, Bankzugang, Familiennachfolge), Definition des Budgetrahmens und Priorisierung von Reisefreiheit vs. Kosten.
2. Programmauswahl: Vergleich der verfügbaren Programme und Pässe anhand Investitionsvolumen, Due-Diligence-Anforderungen, Reputation des Staates und visafreier Reiseziele.
3. Dokumentenbeschaffung: Einholung von Personenstandsdokumenten, Strafregisterauszügen, Nachweisen zum beruflichen Werdegang sowie ausführlicher Source-of-Funds-Dokumentation.
4. Einreichung und behördliche Prüfung: Übermittlung des Antrags an die zuständige Citizenship-Unit, Durchführung der Hintergrundprüfung des Antragstellers und der eingebundenen Familienangehörigen.
5. Investitionsdurchführung: Zahlung der Spende bzw. Durchführung des Immobilien- oder Unternehmensinvestments nach positiver Vorentscheidung.
6. Passausstellung: Ausstellung der Einbürgerungsurkunde und des physisch ausgehändigten Reisepasses; je nach Programm in einem Zeitraum von insgesamt vier bis zwölf Monaten.

Viele Programme lassen sich vollständig remote abwickeln; weder eine Reise in das Zielland noch ein Botschaftstermin sind zwingend erforderlich, was die Umsetzung aus Deutschland oder Dubai deutlich erleichtert.

Familienmitglieder und spätere Einbeziehung

Ein wesentlicher Vorteil der meisten CBI-Programme liegt in der Familienfreundlichkeit: Ehepartner, minderjährige und oft auch volljährige Kinder sowie teilweise Eltern können in den Antrag einbezogen werden, ohne dass das Investitionsvolumen linear pro Person steigt.

Die erworbene Staatsangehörigkeit ist in der Regel lebenslang und vererbbar; spätere Kinder oder neue Ehepartner können – unter Beachtung der jeweiligen nationalen Regeln – nachträglich eingebunden werden. Aus Sicht eines Steuerberaters ist dies für Mehrgenerationen-Strukturen entscheidend: Der Zweitpass wird nicht nur als individuelle Lösung, sondern als Element der Familienstrategie über Jahrzehnte hinweg gedacht.

Rückgabe des deutschen Passes und Meldepflichten

Der Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit löst keine automatische Meldepflicht gegenüber deutschen Behörden aus; es besteht kein genereller institutioneller Informationsaustausch zwischen CBI-Staaten und deutschen Melde- oder Passbehörden. Relevant wird die zweite Staatsangehörigkeit vor allem bei der Beantragung oder Verlängerung deutscher Ausweisdokumente, wo sie im Formular anzugeben ist.

Wer seine deutsche Staatsangehörigkeit nach Erwerb eines Zweitpasses aktiv zurückgeben möchte, muss einen Verzicht nach § 26 StAG erklären und nachweisen, bereits eine andere Staatsangehörigkeit zu besitzen; eine Rückgabe ohne Zweitpass würde zur Staatenlosigkeit führen und wird daher abgelehnt. In besonderen Fällen kann die Rückgabe versagt werden.

Davon strikt zu unterscheiden ist der zweite deutsche Reisepass, der aus beruflichen Gründen (Parallelvisa, häufige Reisen) für zehn Jahre ausgestellt werden kann, ohne eine zusätzliche Staatsangehörigkeit zu begründen. Im steuerlichen Kontext spielt dieser zweite deutsche Pass keine eigenständige Rolle.

Fazit: Der Zweitpass als steuerlicher und unternehmerischer Plan B

Aus Sicht eines Steuerberaters ist der Zweitpass kein kurzfristiges Steuersparmodell, sondern ein strategisches Instrument, das eng mit Wegzugsvorbereitung, Unternehmensstruktur, Asset-Allokation und Nachfolgeplanung verzahnt werden muss. Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts hat die Hürden für Mehrstaatigkeit deutlich gesenkt und ermöglicht deutschen Mandanten, Citizenship-by-Investment-Programme erstmals planbar zu nutzen.

Die am Markt verfügbaren Pässe unterscheiden sich erheblich hinsichtlich Investitionsvolumen, Reisefreiheit und Reputation – karibische Pässe bieten hohe Mobilität, während Programme wie São Tomé & Príncipe oder Vanuatu kostengünstigere, aber weniger weltumspannende Alternativen darstellen. Die konkrete Entscheidung sollte stets im Lichte der individuellen Ziele getroffen werden: steuerlicher Plan B, Mobilität, bank- und unternehmensrechtlicher Zugang oder eine Kombination dieser Faktoren.

In der Gesamtbetrachtung ist der Zweitpass ein Baustein einer robusten internationalen Struktur, die regelmäßig auch Elemente wie Holding-Strukturen, Familienstiftungen, Personengesellschafts-Umwandlungen und einen steueroptimierten Wegzug – etwa in die Vereinigten Arabischen Emirate – umfasst. Die Kunst der Beratung liegt darin, diese Bausteine so zu kombinieren, dass steuerliche Risiken beherrschbar bleiben und gleichzeitig geopolitische und familiäre Sicherheit maximiert wird.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei konkreten Fragen zum IAB und zur Strukturierung kontaktieren Sie uns gerne für eine persönliche Beratung.

Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche, rechtliche oder wirtschaftliche Beratung dar. Die Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Steuerliche Regelungen unterliegen laufenden Änderungen durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen – die dargestellte Rechtslage kann sich seit Veröffentlichung geändert haben. Eine individuelle steuerliche Beratung unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse wird ausdrücklich empfohlen. Eine Haftung für Handlungen oder Unterlassungen, die auf Grundlage dieses Beitrags erfolgen, wird ausgeschlossen.

© 2026 Paul Simon Kasper – Alle Rechte vorbehalten. Jede Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung dieses Beitrags – auch auszugsweise – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Autors.

Ihr Ansprechpartner

Paul Simon Kasper

Steuerberater

simon@steuerberater-psk.com