Exit Tax – Wegzugssteuer nach § 6 AStG

Wegzugsbesteuerung: Was Auswanderer wirklich wissen müssen

Wer Deutschland verlassen möchte – insbesondere in Richtung Dubai oder andere Niedrigsteuerländer – muss sich frühzeitig mit der Wegzugsbesteuerung auseinandersetzen. Der Gesetzgeber hat die Regelungen in den letzten Jahren erheblich verschärft. Gleichzeitig bestehen weiterhin legale und in der Praxis bewährte Gestaltungswege, um die Steuerlast zu vermeiden oder deutlich zu reduzieren.


1. Was ist die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung ist keine eigenständige Steuerart, sondern Teil der Einkommensteuer (§ 6 AStG i.V.m. § 17 EStG). Sie greift, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person mit bestimmten Beteiligungen ins Ausland wegzieht und Deutschland dadurch sein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven dieser Anteile verliert.

Besteuert wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn: Es wird so getan, als würden die Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Moment des Wegzugs zum Marktwert (gemeiner Wert) verkauft. Die stillen Reserven werden aufgedeckt und nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60% mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert – bei Spitzensteuersatz ergibt sich ein effektiver Steuersatz von circa 28%.

Der entscheidende Gedanke: Solange Deutschland sein Besteuerungsrecht an den Anteilen behält, entfällt der Auslöser für die Wegzugsbesteuerung. Genau dieser Hebel lässt sich in Gestaltungen gezielt nutzen.


2. Voraussetzungen: Wann löst der Wegzug Steuer aus?

Die Wegzugsbesteuerung betrifft insbesondere Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), die Anteile im Privatvermögen halten. Die typischen Auslöser im Überblick:

  • Die wegziehende Person war in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
  • Innerhalb der letzten 5 Jahre bestand eine Beteiligung von mindestens 1% an einer Kapitalgesellschaft.
  • Der inländische Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt wird aufgegeben und die unbeschränkte Steuerpflicht beendet.

Daneben gibt es Konstellationen, in denen eine Wegzugsbesteuerung auch ohne physischen Wegzug ausgelöst werden kann:

  • Unentgeltliche Übertragung (Schenkung oder Erbfall) von Anteilen an eine Person, die nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.
  • Der Steuerpflichtige behält zwar einen Wohnsitz in Deutschland, gilt aber nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als im Ausland ansässig (Treaty Override der Ansässigkeit).
  • Einbringung der Anteile in einen ausländischen Betrieb oder eine ausländische Betriebsstätte.

Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle – entscheidend ist ausschließlich die steuerliche Ansässigkeit.


3. Was wird konkret besteuert?

Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 6 AStG)

Erfasst sind Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, Ltd., LLC etc.) im Privatvermögen bei einer Beteiligung von mindestens 1%.

Investmentfondsanteile – NEU ab 1. Januar 2025

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) hat der Gesetzgeber die Wegzugsbesteuerung erstmals auf Investmentfondsanteile im Privatvermögen ausgeweitet (§ 19 Abs. 3 InvStG n.F.). Die Neuregelung greift, wenn:

  • der Anleger innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1% der ausgegebenen Anteile an einem Investmentfonds gehalten hat, oder
  • die Anschaffungskosten der Anteile an dem jeweiligen Fonds mindestens 500.000 EUR betragen.

Die Schwellenwerte gelten je Investmentfonds – eine Zusammenrechnung über mehrere Fonds hinweg erfolgt nicht. Bei Spezial-Investmentfonds gelten keine Schwellenwerte, da der Gesetzgeber grundsätzlich von gewichtigen Fällen ausgeht.

Auch sog. Alt-Anteile (vor 2018 erworben) sind betroffen. Die Besteuerung erfolgt analog zur klassischen Wegzugsbesteuerung als fiktive Veräußerung – Rückkehrerregelungen und Ratenzahlungsmöglichkeiten bestehen ebenfalls.

Berechnungsmechanik (vereinfacht)

  • Ausgangspunkt: Gemeiner Wert (Marktwert) der Anteile zum Wegzugszeitpunkt
  • Abzug: Anschaffungskosten
  • 60% des Wertzuwachses unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag (Teileinkünfteverfahren)

Ergebnis: Es wird Liquidität für eine Steuer fällig, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat (sog. dry income). In der Praxis ist dies eines der größten Probleme – insbesondere für Unternehmer mit hohem Unternehmenswert und geringer privater Liquidität.


4. Entstrickungsbesteuerung: Die Schwester der Wegzugsbesteuerung

Neben der Wegzugsbesteuerung existiert die sog. Entstrickungsbesteuerung. Sie betrifft im Kern betriebliches Vermögen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften), wenn das deutsche Besteuerungsrecht an diesen Wirtschaftsgütern eingeschränkt oder beendet wird.

Typische Fallgestaltungen:

  • Verlagerung des Unternehmenssitzes oder einer Betriebsstätte ins Ausland
  • Überführung einzelner Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, IP-Rechte, Beteiligungen) in eine ausländische Betriebsstätte

Auch hier gilt: Die stillen Reserven werden fingiert aufgedeckt und besteuert – eine Art „Exit Tax” für Betriebsvermögen. In der Gestaltungsberatung müssen Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung stets parallel betrachtet werden.


5. Gestaltungsmöglichkeiten: Wie sich die Wegzugssteuer vermeiden oder reduzieren lässt

5.1 Rückkehroption (§ 6 Abs. 3 AStG)

Erfolgt innerhalb von 7 Jahren nach dem Wegzug eine Rückkehr nach Deutschland und wird die unbeschränkte Steuerpflicht wiederbegründet, entfällt der Steueranspruch rückwirkend – bereits gezahlte Beträge werden erstattet. Auf Antrag kann diese Frist um bis zu 5 Jahre auf insgesamt 12 Jahre verlängert werden, sofern die Rückkehrabsicht weiterhin unverändert besteht (§ 6 Abs. 3 Satz 3 AStG).

Praxishinweis: Der BFH hat in seiner Entscheidung (I R 55/19) klargestellt, dass die Rückkehrabsicht nicht bereits im Zeitpunkt des Wegzugs subjektiv vorliegen muss. Entscheidend ist allein die tatsächliche Rückkehr innerhalb der gesetzlichen Frist (sog. objektive Theorie). Diese Rechtsprechung erleichtert die Gestaltung erheblich.

Voraussetzung: Die Anteile dürfen während der Abwesenheit weder veräußert noch in bestimmter Weise belastet werden.

5.2 Ratenzahlung (§ 6 Abs. 4 AStG)

Unabhängig von der Rückkehroption kann die festgesetzte Steuer auf Antrag in 7 gleichen Jahresraten gezahlt werden. Diese Ratenzahlung erfordert seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (ab 1.1.2022) grundsätzlich eine Sicherheitsleistung und gilt unabhängig vom Zuzugsland – eine zinslose Stundung wie nach alter Rechtslage gibt es nicht mehr.

Achtung bei Altfällen: Für Wegzüge vor dem 1.1.2022, bei denen noch eine zinslose Stundung gewährt wurde, hat das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (12/2023) eine Verschärfung eingeführt: Substanzielle Gewinnausschüttungen über 25% des gemeinen Werts der Anteile können zum Widerruf der Stundung führen.

5.3 Umwandlung in Personengesellschaft / Betriebsvermögen

In bestimmten Fällen kann eine Umstrukturierung in eine Personengesellschaft oder die Einlage der Anteile ins Betriebsvermögen einer Personengesellschaft diskutiert werden. Allerdings droht hier die Entstrickungsbesteuerung, wenn später das deutsche Besteuerungsrecht an diesen Wirtschaftsgütern eingeschränkt wird.

Zentral ist, dass die Geschäftsleitung weiterhin aus Deutschland heraus erfolgt, um die Entstrickung zu vermeiden oder zumindest zu kontrollieren.

5.4 Vorweggenommene Erbfolge / Schenkung

Sofern ohnehin geplant ist, Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen, kann die unentgeltliche Übertragung von Anteilen auf Angehörige ein Instrument sein, um:

  • Schenkungsteuerfreibeträge auszunutzen und
  • die spätere Wegzugsbesteuerung auf Ebene des Wegziehenden zu vermeiden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Beschenkte seinerseits im Ausland ansässig ist – hier können sowohl Wegzugs- als auch Entstrickungsregeln greifen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AStG).


6. Liechtensteinische Familienstiftung als strategische Lösung

Ein zentraler Baustein moderner Auswanderungs- und Asset-Protection-Strukturen ist die liechtensteinische Familienstiftung. Sie verbindet steuerliche Vorteile mit einem hohen Maß an Vermögensschutz.

Kernmerkmale

  • Die Stiftung ist ein eigenständiges Rechtssubjekt mit eigenem Vermögen.
  • Es bestehen keine Beteiligungen an der Stiftung; der Stifter trennt sich zivilrechtlich vom Vermögen.
  • Über Satzung und Beistatuten lassen sich flexible Versorgungs- und Nachfolgeregelungen definieren.

6.1 Einsatz gegen Wegzugsbesteuerung

Mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf kann eine liechtensteinische Familienstiftung so strukturiert werden, dass:

  • Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften bereits vor dem Wegzug auf die Stiftung übertragen werden.
  • Wertzuwächse dann auf Stiftungsebene stattfinden, nicht mehr auf Ebene des später wegziehenden Stifters.
  • Die Stiftung als Muttergesellschaft in einer Holdingstruktur fungiert und darunter deutsche und internationale Gesellschaften hält.

Wichtiger Hinweis: Die Übertragung selbst kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AStG ebenfalls einen Wegzugstatbestand auslösen (unentgeltliche Übertragung auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person). Daher ist die Gestaltung so auszulegen, dass die Übertragung erb- und schenkungsteuerlich begünstigt oder steuerfrei erfolgt – etwa über die Verschonungsregelungen für begünstigtes Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG).

6.2 Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG)

Zum begünstigten Unternehmensvermögen zählen unter anderem:

  • Inländisches Betriebsvermögen
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat bei einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 25% (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Bei Einhaltung der gesetzlichen Lohnsummen- und Haltefristregelungen wird ein Verschonungsabschlag von 85% (Regelverschonung) gewährt. Im Optimalfall ist über die sog. Optionsverschonung sogar eine 100%-Befreiung möglich, wenn strengere Lohnsummen- und Verwaltungsvermögensquoten erfüllt werden (§ 13a Abs. 10 ErbStG).

6.3 Ertragsteuerliche Vorteile der liechtensteinischen Stiftung

Der reguläre Ertragsteuersatz in Liechtenstein beträgt einheitlich 12,5% des Reinertrags (Flatrate). Unabhängig vom Jahresergebnis fällt eine Mindestertragssteuer von 1.800 CHF an, die auf die Ertragsteuer anrechenbar ist.

Entscheidend: Qualifiziert die Stiftung als sog. Privatvermögensstruktur (PVS) – also rein vermögensverwaltend ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb –, fällt ausschließlich die Mindeststeuer von 1.800 CHF p. a. an. In diesem Fall entfällt die laufende Ertragsbesteuerung auf Gewinne nahezu vollständig.

Darüber hinaus kennt Liechtenstein keine Erbersatzsteuer, keine Kapitalsteuer, keine Nachlasssteuer und keine Wegzugssteuer. Erbschaft- und Schenkungsteuer wurden ebenfalls abgeschafft. Quellensteuer wird nicht erhoben.

Übertragungen von Betriebsvermögen auf eine liechtensteinische Stiftung lassen sich – bei sorgfältiger Strukturierung – wegzugssteuerneutral gestalten, z. B. durch entgeltliche Ausgestaltung, vorgeschaltete Umwandlungen oder die Nutzung der ertragsteuerlichen Befreiungsnormen.


7. Deutsche Familienstiftung als Alternative

Eine Alternative zur liechtensteinischen Familienstiftung ist die deutsche Familienstiftung, die ebenfalls zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung eingesetzt werden kann.

Funktionsweise

Werden die Gesellschaftsanteile rechtzeitig vor dem Wegzug auf eine in Deutschland ansässige Familienstiftung übertragen, hält der wegziehende Gesellschafter zum Zeitpunkt des Wegzugs selbst keine Anteile mehr – ein fiktiver Anteilsverkauf kann damit nicht mehr stattfinden. Die Wegzugsbesteuerung auf Ebene der natürlichen Person entfällt regelmäßig.

Laufende Besteuerung

In der Stiftung fallen Gewinne mit dem fixen Körperschaftsteuersatz von 15% zzgl. Solidaritätszuschlag (effektiv 15,825%) an. Eine Gewerbesteuer entsteht bei rein vermögensverwaltenden Familienstiftungen nicht. Gleichzeitig bleibt das Unternehmen in einer inländischen Struktur eingebettet – ein Vorteil bei reinen Inlandsfamilien oder bei geplanter Rückkehr nach Deutschland.

Nachteil: Erbersatzsteuer

Der wesentliche Nachteil ist die Erbersatzsteuer, die bei Familienstiftungen alle 30 Jahre auf das gesamte Stiftungsvermögen erhoben wird. Rechtsgrundlage ist ein fiktiver Erbfall an zwei Kinder (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Es gelten:

  • Ein Gesamtfreibetrag von 800.000 EUR (2 × 400.000 EUR)
  • Steuersätze der Steuerklasse I: zwischen 7% (bis 75.000 EUR über Freibetrag) und 30% (ab 26 Mio. EUR über Freibetrag)

Die Erbersatzsteuer kann in 30 Jahresraten entrichtet werden, die mit 5% verzinst werden.

Abwägung im Überblick

KriteriumDeutsche FamilienstiftungLiechtensteinische Familienstiftung
Laufende Ertragsteuer15,825% (KSt + SolZ)12,5% Flatrate (bzw. nur 1.800 CHF bei PVS-Status)
GewerbesteuerNein (bei Vermögensverwaltung)Nein
ErbersatzsteuerJa, alle 30 JahreNein
Wegzugsbesteuerung vermeidbarJa (Übertragung vor Wegzug)Ja (bei rechtzeitiger Strukturierung)
RechtsordnungDeutsches RechtLiechtensteinisches Recht
VermögensschutzMittelHoch (durch Rechtsordnung und Stiftungsstruktur)

8. Vorausschauende Planung statt böser Überraschung

Die aktuelle Entwicklung – Ausweitung der Wegzugsbesteuerung auf Fonds und ETFs ab 2025, Verschärfung bei Altfällen, zunehmende Prüfungsdichte und neue EuGH-Verfahren – zeigt: Der Wegzug ins Ausland, insbesondere in Niedrigsteuerländer wie Dubai, wird steuerlich immer stärker reguliert.

Wer mit Unternehmensbeteiligungen, größerem Wertpapiervermögen oder grenzüberschreitenden Strukturen auswandern möchte, sollte:

  • Das Thema Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung frühzeitig in die Planung einbeziehen.
  • Wohnsitz- und Ansässigkeitsfragen (z. B. erweiterte beschränkte Steuerpflicht beim Wegzug nach Dubai) im Detail prüfen lassen.
  • Die Neuregelungen für Investmentfonds (§ 19 InvStG) im Portfolio analysieren und bei Bedarf umstrukturieren.
  • Bei größerem Vermögen den Einsatz von Strukturen wie einer liechtensteinischen oder deutschen Familienstiftung ernsthaft prüfen.

Gerade in der Kombination Deutschland – Dubai – Liechtenstein lassen sich heute noch sehr effiziente Gestaltungen für Vermögensschutz und Steueroptimierung umsetzen – vorausgesetzt, sie werden rechtzeitig und sauber strukturiert.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei konkreten Fragen zur Wegzugsbesteuerung und zur Strukturierung Ihres Wegzugs kontaktieren Sie uns gerne für eine persönliche Beratung.

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