Allgemeine Auftragsbedingungen
Diese allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die zwischen dem Steuerberater Paul Simon Kasper, The Citadel Tower – Marasi Dr – Business Bay – Dubai (Vereinigte Arabische Emirate), simon@steuerberater-psk.com, Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Mitgliedsnummer: 111051 (nachfolgend „Steuerberater”) und dem Auftraggeber geschlossen werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 1 Ausführung des Auftrags
(1) Der Steuerberater führt den Auftrag nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung des StBerG, der BOStB und der berufsrechtlichen Pflichten aus.
(2) Der Steuerberater wird die vom Mandanten gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Mandanten darauf hinweisen.
(3) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen gehört nur zum Auftrag, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, andere Steuerberater und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich der Steuerberater, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
(5) Der Steuerberater darf unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) beauftragen. Der Vertrag mit dem Dienstleister wird in Textform geschlossen und verpflichtet den Dienstleister zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, zur Kenntnisnahme nur soweit erforderlich, und regelt die Heranziehung weiterer Personen einschließlich deren Verschwiegenheitsbindung. Bei im Ausland erbrachten Dienstleistungen eröffnet der Steuerberater den Zugang zu fremden Geheimnissen nur, wenn der dortige Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist; bei mandatsbezogenen Dienstleistungen erfolgt dies nur mit Einwilligung des Mandanten.
(6) Soweit vereinbart, wird die Beratungsleistung organisatorisch und physisch in Dubai (VAE) erbracht. Diese Festlegung dient der Dokumentation der tatsächlichen Leistungserbringung; die steuerliche Behandlung (insbesondere Umsatzsteuer) richtet sich gleichwohl ausschließlich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Die Leistungen werden durch die in Dubai ansässige alleinige Niederlassung des Steuerberaters erbracht. Der Steuerberater unterhält in Deutschland weder eine Betriebsstätte noch eine feste Geschäftseinrichtung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass hierdurch keine Anknüpfungspunkte für eine deutsche Betriebsstätte begründet werden.
§ 2 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach §§ 57, 62 StBerG verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Mandant entbindet ihn schriftlich von dieser Verpflichtung.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort und gilt im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit:
die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist,
der Steuerberater nach den Bedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information verpflichtet ist,
gesetzliche Auskunftspflichten bestehen (§ 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO).
(4) Bei Inanspruchnahme von externen Steuerberatern, Dienstleistern nach § 62a StBerG oder sonstigen fachkundigen Dritten werden diese vertraglich auf die Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 3 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Der Steuerberater haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursachen.
(2) Der Anspruch des Mandanten auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird gemäß § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG auf 2.000.000 EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) pro Schadensfall begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht.
(3) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für:
Vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Steuerberater, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden
Schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person
Garantierte Eigenschaften
Arglistig verschwiegene Mängel
(4) Der Steuerberater unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.000.000 EUR pro Versicherungsfall entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Die Versicherungsdaten sind dem Mandanten auf Verlangen mitzuteilen.
(5) Drittschutz
Die Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen. § 334 BGB wird insoweit nicht abbedungen.
§ 4 Pflichten des Mandanten
(1) Der Mandant ist verpflichtet:
alle für die Auftragsausführung notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben,
über alle für die Auftragsausführung relevanten Vorgänge und Umstände unaufgefordert zu informieren,
den Steuerberater zu unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.
alle Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten,
dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zu gewähren.
(2) Der Mandant hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung an Dritte weiterzugeben, soweit sich die Einwilligung nicht bereits aus dem Auftragsinhalt ergibt.
(4) Bei unterlassener Mitwirkung oder Annahmeverzug ist der Steuerberater nach angemessener Fristsetzung zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen und Schäden bleibt unberührt.
§ 5 Vergütung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
(2) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 4 StBVV in Textform eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann. Eine niedrigere Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Verantwortung, zum Haftungsrisiko und zur Leistung stehen.
(3) Zusätzlich zur Vergütung werden folgende Auslagen berechnet:
Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung) nach tatsächlichem Aufwand
Post- und Telekommunikationskosten pauschal gemäß StBVV
Kopien und Ausdrucke gemäß StBVV
Gebühren Dritter (Notare, Gerichte, Behörden, Übersetzer etc.)
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern (§ 8 StBVV). Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater seine Tätigkeit nach Ankündigung einstellen.
(5) Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Mandant gerät spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb dieser Frist zahlt. Der Steuerberater wird den Mandanten, soweit dieser Verbraucher ist, in der Rechnung besonders darauf hinweisen.
(6) Eine Aufrechnung gegenüber Vergütungsansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(8) Soweit Gebührenrechnungen auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) übermittelt werden:
Der Auftraggeber verzichtet auf die nach § 9 Abs. 1 StBVV geforderte persönliche Unterzeichnung der Berechnung; einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB bedarf es daher nicht.
(9) Die umsatzsteuerliche Behandlung ergibt sich aus dem UStG. Für B2B-Leistungen richtet sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG; Reverse-Charge nach § 13b UStG kann einschlägig sein, wenn der leistende Unternehmer im Inland nicht ansässig ist. Entsprechende Hinweise werden auf der Rechnung ausgewiesen.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt die Rechnungsstellung netto, mit dem ausdrücklichen Hinweis: ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG. Ort der sonstigen Leistung: § 3a UStG.
§ 6 Datenschutz
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Mandanten im Rahmen des erteilten Auftrags maschinell zu erheben und in automatisierten Dateien zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur Auftragsverarbeitung zu übertragen.
(2) Folgende Daten werden erhoben und verarbeitet:
Anrede, Vor- und Nachname, Geburtsdatum
Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
Steuernummer, Steuer-Identifikationsnummer
Bankverbindung
Wirtschaftliche und steuerliche Daten zur Auftragserfüllung
Gegebenenfalls besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO (z.B. Gesundheitsdaten bei außergewöhnlichen Belastungen)
(3) Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von:
Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung)
Art. 9 Abs. 2 lit. a, f DSGVO (Einwilligung bzw. Rechtsverteidigung)
§ 6 Abs. 1 BDSG (berufsrechtliche Pflichten)
(4) Die Daten werden für die Dauer von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde, gespeichert (§ 66 Abs. 1 StBerG).
(5) Der Mandant hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Zudem besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
(6) Der Mandant erklärt sich einverstanden, dass die Kommunikation mittels unverschlüsselter E-Mail erfolgen kann. Der Mandant ist über die damit verbundenen Risiken (Vertraulichkeit, Datenverlust, Zugriff Dritter) informiert.
(7) Soweit im Rahmen der Mandatsbearbeitung eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland außerhalb der EU/EWR (insbesondere Dubai/VAE) erforderlich ist, erfolgt dies ausschließlich unter Verwendung der Standarddatenschutzklauseln der EU (Art. 46 DSGVO), nach Durchführung einer Transferfolgenabschätzung sowie angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (einschließlich Verschlüsselung und Zugriffsbeschränkungen). Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass die beauftragten Dienstleister im Drittland auf personenbezogene Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zugreifen.
§ 7 Akten und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Steuerberater hat die Akten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren (§ 66 Abs. 1 StBerG).
(2) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Mandanten auf Verlangen alle Dokumente herauszugeben, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Mandanten oder für ihn erhalten hat (§ 66 Abs. 2 StBerG).
Nicht herauszugeben sind:
Die Korrespondenz zwischen Steuerberater und Mandant
Dokumente, die der Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat
Zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere
(3) Der Steuerberater kann die Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Dokumenten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG), soweit die Zurückbehaltung nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
(4) Das Zurückbehaltungsrecht kann durch Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft, Hinterlegung) abgewendet werden (§ 273 Abs. 3 BGB).
§ 8 Beendigung des Mandats
(1) Das Mandat endet durch:
Erfüllung der vereinbarten Leistungen
Ablauf der vereinbarten Laufzeit
Kündigung durch eine Vertragspartei
Das Mandat endet nicht durch Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft.
(2) Soweit das Mandat einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt, kann jede Vertragspartei das Mandat jederzeit in Textform kündigen (§ 627 BGB).
(3) Bei Kündigung durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Mandanten noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
(4) Bei vorzeitiger Beendigung richtet sich der Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 12 Abs. 4 StBVV.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Der Steuerberater ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Geldwäscheprävention – insbesondere nach den Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland und (bei Tätigkeit über eine Dubai-Niederlassung) nach den jeweils einschlägigen VAE-Vorschriften – eine Identitätsprüfung des Mandanten durchzuführen, wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln und gegebenenfalls risikoadäquate Maßnahmen zu ergreifen. Der Mandant ist verpflichtet, hierbei umfassend mitzuwirken. Bei Auftreten eines Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdachts ist der Steuerberater berechtigt, seine Leistungen einzustellen und entsprechende Verdachtsmeldungen abzugeben.
(3) Für diese Vereinbarung und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
(4) Gerichtsstand ist Hamburg.
Für Verbraucher (§ 13 BGB) gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Der Verbraucher kann Ansprüche gegen den Steuerberater vor den Gerichten seines Wohnsitzes geltend machen. Der Steuerberater erhebt Ansprüche gegen den Verbraucher ausschließlich vor den Gerichten am Wohnsitz des Verbrauchers. Zwingende verbraucherschützende Zuständigkeitsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahekommt.
(6) Der Steuerberater ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).